Urteil Bundessozialgericht

Kliniken müssen längere Verweildauer auch digital begründen

Krankenhäuser müssen gegenüber den Kassen, wenn Patienten länger im Krankenhaus bleiben als ursprünglich angenommen – das gilt auch bei digitaler Übermittlung.

Veröffentlicht:

Kassel. Kliniken müssen der Krankenkasse auf Anfrage die Dauer einer Krankenhausbehandlung medizinisch begründen. Auch bei einer digitalen Übermittlung können sie dies nicht mit Hinweis auf den Datenschutz ablehnen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Wird die Begründung versäumt, kann das Krankenhaus nach einer ergebnislosen Prüfung keine Aufwandspauschale verlangen.

Es wies damit ein katholisches Krankenhaus in Rheinland-Pfalz ab. Dort sollte eine AOK-Versicherte am 8. Dezember 2019 entlassen werden, tatsächlich erfolgte die Entlassung dann aber erst am 20. Dezember 2019. Auf Anfrage der Kasse erklärte das Krankenhaus, der Zustand der Frau sei für eine Entlassung noch nicht gut genug gewesen. Mehr könne es aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen.

Verweildauer war gerechtfertigt

Die Krankenkasse war damit jedoch nicht zufrieden und beauftragte sie den MDK mit einer Prüfung. Der MDK stellte fest, dass die Verweildauer gerechtfertigt war. Daraufhin bezahlte die Krankenkasse die volle Rechnung. Eine Aufwandspauschale für die beanstandungslose Prüfung zahlte sie aber nicht.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Schon nach bisheriger Rechtsprechung bestehe auf die Aufwandspauschale kein Anspruch, „wenn das Prüfverfahren durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses veranlasst worden ist“. Daran halte der Senat fest, und dies sei hier auch der Fall.

Klinik ist verpflichtet, Begründung abzugeben

Laut Gesetz sei die Krankenkasse berechtigt gewesen, für die Überschreitung der ursprünglich gemeldeten Verweildauer eine medizinische Begründung zu verlangen.

Daraus ergebe sich umgekehrt die Pflicht des Krankenhauses, die Begründung abzugeben. Datenschutz stehe dem auch dann nicht entgegen, wenn die Krankenkasse eine elektronische Übermittlung verlangt. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 11/22 R

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