Urteil Bundessozialgericht

Kliniken müssen längere Verweildauer auch digital begründen

Krankenhäuser müssen gegenüber den Kassen, wenn Patienten länger im Krankenhaus bleiben als ursprünglich angenommen – das gilt auch bei digitaler Übermittlung.

Veröffentlicht:

Kassel. Kliniken müssen der Krankenkasse auf Anfrage die Dauer einer Krankenhausbehandlung medizinisch begründen. Auch bei einer digitalen Übermittlung können sie dies nicht mit Hinweis auf den Datenschutz ablehnen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Wird die Begründung versäumt, kann das Krankenhaus nach einer ergebnislosen Prüfung keine Aufwandspauschale verlangen.

Es wies damit ein katholisches Krankenhaus in Rheinland-Pfalz ab. Dort sollte eine AOK-Versicherte am 8. Dezember 2019 entlassen werden, tatsächlich erfolgte die Entlassung dann aber erst am 20. Dezember 2019. Auf Anfrage der Kasse erklärte das Krankenhaus, der Zustand der Frau sei für eine Entlassung noch nicht gut genug gewesen. Mehr könne es aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen.

Verweildauer war gerechtfertigt

Die Krankenkasse war damit jedoch nicht zufrieden und beauftragte sie den MDK mit einer Prüfung. Der MDK stellte fest, dass die Verweildauer gerechtfertigt war. Daraufhin bezahlte die Krankenkasse die volle Rechnung. Eine Aufwandspauschale für die beanstandungslose Prüfung zahlte sie aber nicht.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Schon nach bisheriger Rechtsprechung bestehe auf die Aufwandspauschale kein Anspruch, „wenn das Prüfverfahren durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses veranlasst worden ist“. Daran halte der Senat fest, und dies sei hier auch der Fall.

Klinik ist verpflichtet, Begründung abzugeben

Laut Gesetz sei die Krankenkasse berechtigt gewesen, für die Überschreitung der ursprünglich gemeldeten Verweildauer eine medizinische Begründung zu verlangen.

Daraus ergebe sich umgekehrt die Pflicht des Krankenhauses, die Begründung abzugeben. Datenschutz stehe dem auch dann nicht entgegen, wenn die Krankenkasse eine elektronische Übermittlung verlangt. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 11/22 R

Jetzt abonnieren
Mehr zum Thema

Beschluss der Bundesärztekammer

Pathologie bekommt eigene Qualitätssicherungs-Richtlinie

Das könnte Sie auch interessieren
Salesforce hilft Kliniken, die Versorgungsqualität zu verbessern

© Salesforce Germany GmbH

Value Based Healthcare

Salesforce hilft Kliniken, die Versorgungsqualität zu verbessern

Kooperation | In Kooperation mit: Salesforce Germany GmbH
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2024

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Eine Sanduhr, durch die Geldstücke fall

© fotomek / stock.adobe.com

Tag der Privatmedizin 2024

Outsourcing: Mehr Zeit für Patienten!

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Buch mit sieben Siegeln oder edles Werk? KI-Idee einer in Leder eingebundenen neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

© KI-generiert mit ChatGPT 4o

Exklusiv Entwurf unter der Lupe

Das brächte Ihnen die neue GOÄ

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Dr. med. Gerhard M. Sontheimer (ANregiomed, Region Ansbach) und Holger Baumann (Kliniken der Stadt Köln, v.l.) haben in der Praxis gute Erfahrungen mit Systempartnerschaften gemacht.

© Philips

Mehr Spielraum für moderne Prozesse in der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Philips GmbH Market DACH, Hamburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Bei der Frage, ob und wann die Nieren gespült werden sollten, herrscht Uneinigkeit.

© Hifzhan Graphics / stock.adobe.com

Akutes Nierenversagen

Fragwürdige Nierentherapien: Nicht unnötig spülen!

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung