Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken, so gilt die Zustellung erst an dem Tag als wirksam ausgeführt, an dem der Empfänger das Schriftstück tatsäch