Ermessensspielraum zugebilligt
Corona-Teilimpfpflicht: Umsetzung in Sachsen mit Wenn und Aber
Am liebsten hätte die sächsische Staatsregierung gar keine rasch geltende einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht. Städte und Kreise bekommen bei der Umsetzung großen Ermessensspielraum zugebilligt.
Veröffentlicht:
Hätte gern eine längere Übergangsphase für die Einführung der Teil-Impfpflicht gesehen: Der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) anlässlich der Bundesratssitzung am 11. Februar in Berlin.
© Janine Schmitz/photothek/picture alliance
Dresden. Nach der Ministerpräsidentenkonferenz hat die sächsische Staatsregierung ihre Planungen zur Umsetzung der Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen wieder aufgenommen. Das Sozialministerium sandte nun seine Vorstellungen dazu zur Anhörung an die drei Großstädte Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie die zehn Landkreise.
Ursprünglich hatte das Ministerium beabsichtigt, dass die konkreten Planungen zur Umsetzung der Impfpflicht in Sachsen bis zum 11. Februar beschlossen werden. Allerdings hatte die Regierung zuletzt immer wieder versucht zu erreichen, dass die Einführung der Impfpflicht zumindest verschoben wird.
Vor allem Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) hatte darauf gedrungen, dass der Start der Teil-Impfpflicht mindestens mehrere Monate später erfolgen soll. Der Bundestag hatte im Dezember beschlossen, dass sie zum 15. März eingeführt wird.
Aufforderung zur Impfung mit vier Wochen Frist
Das Sozialministerium teilte nun mit, dass für die Umsetzung der Impfpflicht die Gesundheitsämter der drei Großstädte und zehn Landkreise zuständig seien. Sie erhalten die „ermessensleitenden Vollzugshinweise“ des Ministeriums nun zur Anhörung.
Demnach müssen Mitarbeiter im Gesundheitswesen den Nachweis über eine vollständige Impfung, eine Genesung oder ein Attest, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, bis Mitte März ihren Einrichtungen vorlegen. Geschehe dies nicht, müsse die Leitung der Einrichtung innerhalb von zwei Wochen das Gesundheitsamt informieren. Wer seine Tätigkeit zum 16. März neu antrete, müsse dem Arbeitgeber vor dem Beginn der Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Das Gesundheitsamt soll Beschäftigte ohne ausreichenden Nachweis dann auffordern, die Impfungen nachzuholen. Dafür soll eine Frist von vier Wochen eingeräumt werden. Sollten noch zwei Impfungen erforderlich sein, so sei der Nachweis für die erste Impfung bereits innerhalb von vier Wochen zu erbringen.
Bis spätestens Ende Mai ist Zeit
Der Nachweis über die zweite Impfung sei spätestens nach zwei Monaten vorzulegen. Fehle nur noch eine Impfung zur Grundimmunisierung, sei diese Impfung innerhalb von vier Wochen nachzuweisen. Das heißt, wer bisher gar nicht geimpft ist, müsste dies nach den Vorstellungen des Ministeriums bis spätestens Ende Mai nachgeholt haben. Mitarbeiter, denen noch eine Impfung fehlt, sollen dafür bis Ende April Zeit haben.
Danach können die Gesundheitsämter ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen – allerdings keinesfalls sofort und auch nicht immer. Das Ministerium stellt klar, dass das Verhängen solcher Verbote nur „risikoadaptiert und entsprechend der Versorgungssicherheit“ passieren soll.
Versorgungssicherheit darf nicht gefährdet sein
Die Gesundheitsämter sollen in ihrem Ermessen prüfen, „welches Infektionsrisiko für vulnerable Personen bei einer fortgeführten Tätigkeit bestehen würde und ob Hinweise auf wesentliche Beeinträchtigungen der Versorgung der Patienten oder Pflegebedürftigen als Folge der Umsetzung des Verbots“ vorlägen. Dazu soll zunächst die Einrichtung angehört werden.
Das Ministerium führt aus, dass die Einrichtung zum Beispiel darlegen könne, ob „gesetzliche Verpflichtungen noch eingehalten“ werden könnten oder ob „Kindeswohlgefährdung“ drohe. Die Gesundheitsämter sollen unter anderem anhand der Impfquote und der Hygienekonzepte prüfen, ob und welche Betretungs- oder Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden könnten. Der Ermessensspielraum sei dabei so zu nutzen, dass die „Versorgungssicherheit der betroffenen Einrichtung nicht gefährdet“ werde.