Sachsen-Anhalt

Neues Gesetz nimmt Kliniken an die Kandare

Novelliertes Krankenhausgesetz in Sachsen-Anhalt sieht konkrete Vorgaben für Ausstattung, Personal und Fallzahlen vor.

Von Petra Zieler Veröffentlicht:
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne im Landtag.

Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne im Landtag.

© Klaus-Dietmar Gabbert/dpa

MAGDEBURG. Nur bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig arbeitende Krankenhäuser werden künftig in den Krankenhausplan Sachsen-Anhalts aufgenommen. Das sieht der Entwurf eines neuen Landeskrankenhausgesetzes vor.

„Nicht jedes Krankenhaus muss alles können. Mehrfachstrukturen sind oft nicht effizient“, sagt Landes-Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD) und fordert auch aus Qualitätsgründen die Förderung von Kooperationen.

Dementsprechend sieht der Entwurf des Krankenhausgesetzes auch die Möglichkeit vor, Kliniken im Sinne einer qualitätsorientierten Versorgung besondere Aufgaben zuzuweisen. Krankenhäuser oder -abteilungen, die den Qualitätskriterien des Krankenhausstrukturgesetzes nicht entsprechen, sollen künftig nicht mehr in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Krankenkassen müssten dann die entsprechenden Versorgungsverträge kündigen.

Das entspricht auch den Forderungen etlicher Kassenvertreter. Barmer-Landeschef Axel Wiedemann würde sogar gern noch einen Schritt weiter gehen und die Zahl der Krankenhäuser im Land von 48 auf 42 reduzieren – im Gegenzug aber die länderübergreifende Zusammenarbeit forcieren.

Würden nicht mehr alle Häuser alle Leistungen anbieten, könnte Personal gezielter eingesetzt werden, meint er.

In der Kritik von AOK-Vorstand Ralf Dralle stehen insbesondere Regionen mit einem Überangebot spezieller Leistungen. So weisen allein fünf Krankenhäuser in der Saalestadt Halle die Viszeralchirurgie als expliziten Schwerpunkt aus.

Fallzahlen dienen als Qualitätssicherung

Konkrete Vorgaben für Ausstattung, Personal und Fallzahlen im Gesetz sollen das künftig verhindern. Auch bestimmte Fallzahlen dienten nach Ansicht der Gesundheitsministerin der Qualitätssicherung.

Kliniken, die künftig unter den Anforderungen bleiben, dürften die Leistungen nicht weiter anbieten. In diesem Zusammenhang fordert Grimm-Benne mehr Möglichkeiten zur Kontrolle und Sanktionierung für die einzelnen Bundesländer.

Mit der ebenfalls geplanten Novellierung des Rettungsdienstgesetzes will Sachsen-Anhalt eine Rechtslücke an der Nahtstelle von Rettungsdienst und Krankenhausbehandlung schließen.

Voraussetzungen seien neben einem engen Miteinander von Kliniken, Rettungsdienst und Leitstellen, vor allem detaillierte Überblicke über verfügbare Behandlungskapazitäten der jeweiligen Krankenhäuser sowie der Aufbau einer modernen, leistungsstarken Kommunikationsstruktur.

Um lebensrettende Zeit zu sparen, soll es künftig verpflichtend sein, Vitaldaten eines Notfallpatienten bereits während des Transportes an das entsprechende Krankenhaus zu übermitteln.

Verstöße gegen Meldepflichten über vorhandene Behandlungskapazitäten und gegen die Verpflichtung zur Notfallversorgung sollen künftig sanktioniert werden können.

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