Apotheker pochen aufs Monopol

Opioide vom Arzt: Was Palliativmediziner erfreut, sorgt für Unmut bei den Apothekern. Diese fürchten einen Dammbruch bei ihrem Abgabemonopol - und wollen die Regelung dennoch.

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BERLIN (nös). Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hat Berichte zurückgewiesen, wonach die geplante Lockerung im Betäubungsmittelrecht einem Dispensierrecht für Ärzte gleichkäme.

"Das bestehende Dispensierverbot für Ärzte will das Bundesgesundheitsministerium nicht aufheben", hieß es in einer Mitteilung der ABDA in Berlin. Von einem historischen Bruch könne keine Rede sein.

Zuvor waren Pläne des Ministeriums bekannt geworden, Ärzten künftig die kurzfristige Abgabe von Opioiden zur Unzeit an Patienten mit starken Schmerzen zu erlauben.

Bislang machen sich Ärzte strafbar, wenn sie mehr Opioide überlassen, als zum unmittelbaren Gebrauch erforderlich ist. Tatsächlich haben die geplanten Änderungen nichts mit einer Aufhebung des Dispensierverbots zu tun.

Ärzte sollen lediglich Opioide überlassen dürfen, um etwa an Wochenenden die Zeit bis zum Erreichen der nächsten Apotheke zu überbrücken, wie es heißt.

Überlassen oder abgeben

Streitpunkt ist unter anderem eine kleine aber wesentliche Begrifflichkeit - der Unterschied zwischen "Abgabe" und "Überlassung".

Während die Abgabe Apothekern vorbehalten ist, dürfen Ärzte Betäubungsmittel lediglich überlassen. Bislang gibt es im Betäubungsmittelgesetz zudem den Zusatz "zum unmittelbaren Gebrauch".

Die ABDA spricht bei der geplanten Regelung demonstrativ von "überlassen". Schließlich befürchtet die Apothekerschaft einen Dammbruch: Auf die erste Ausnahmeregelung könnten weitere folgen.

Das aber wollen die Apotheker vermeiden. Daher hat die ABDA nach eigenem Bekunden Anfang des Jahres Vorschläge für eine bessere Palliativversorgung gemacht.

Der Deal: Künftig sollten Apotheken verpflichtet werden, schnell und stark wirksame Opioide sowie ein retardiertes stark wirksames Opioid zu bevorraten.

Dazu müsste Paragraf 15 der Apothekenbetriebsordnung ergänzt werden. Eine entsprechende Änderung ist offenbar Bestandteil der bekannt gewordenen Pläne.

Eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes beziehungsweise der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), wie sie im Ministerium angedacht ist, käme für die ABDA nur dann in Frage, wenn ein Notfall eintritt, der zu überbrückende Zeitraum "eng begrenzt" ist und das Arzneimittel durch die Apotheke ausgeliefert wird.

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