Bundesärztekammer plädiert für ein Vorschaltgesetz

Die Bundesärztekammer hat der Regierung eine gesundheitspolitische To-do-Liste vorgelegt. Darauf enthalten: die Novellierung der GOÄ, eine gesetzliche Regelung zur Trägerschaft von MVZ und Paragraf 116 b SGB.

Thomas HommelVon Thomas Hommel Veröffentlicht:

BERLIN. Der Vize-Chef der Bundesärztkammer (BÄK), Dr. Frank Ulrich Montgomery, geht nicht von einem raschen Systemwechsel im Gesundheitswesen aus. "Bis zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen wird nicht viel passieren", erklärte Montgomery zum Auftakt eines dreitägigen Fortbildungsforums der BÄK am Donnerstag in Berlin.

Die neue schwarz-gelbe Bundesregierung habe mittlerweile zwar viele Defizite im Gesundheitssystem erkannt und auch "große Ziele" für ihre Gesundheitsreform benannt, so der BÄK-Vize. Der genaue "Fahrplan für den Systemwechsel" sei von der Koalition aber noch nicht freigegeben worden, betonte Montgomery. Er rief Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) dazu auf, die verbleibende "Wartezeit" bis zur NRW-Wahl am 9. Mai zu nutzen, "um wenigstens für die akuten Probleme die Lösungswege freizuschalten".

"Die Novellierung der GOÄ ist dringend geboten!"

Dazu gehöre etwa die aus Sicht der BÄK dringend notwendige Novellierung der seit knapp drei Jahrzehnten nahezu unveränderten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die BÄK habe hierzu bereits zahlreiche Vorschläge unterbreitet, betonte Montgomery. "Die bisherige Gebührentaxe muss auf eine gerechte, kalkulatorisch saubere betriebswirtschaftliche Basis gestellt werden."

Überfällig sei auch eine Klarstellung, dass MVZ vorrangig in die Hände von Ärzten und nur nachrangig in die von Kliniken gehörten. Auf jeden Fall müsse vermieden werden, dass MVZ Spekulationsobjekt von Kapitalfirmen und gewinnorientierten Investoren würden, sagte Montgomery. "Die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür möchten wir jetzt haben -vor der Finanzreform in der gesetzlichen Krankenversicherung."

Entschärft werden müsse auch Paragraf 116 b SGB, der es spezialisierten Klinikambulanzen erlaubt, die ambulante Versorgung bestimmter Krankheiten zu übernehmen. Montgomery stellte klar, dass es hierbei nicht um die Behandlung von Patienten mit sehr seltenen Erkrankungen gehe. Die gehörten weiterhin in die Hände von Ärzten an Spezialkliniken. "Wir sind dagegen, dass breitflächige Versorgungsgebiete in den Regelungsbereich des 116 b fallen."

Wettbewerb zwischen Klinik und Praxis muss fair sein

Dazu zähle etwa die Hämato-Onkologie, die zuletzt einen Wandel vom stationären hin zum ambulanten erfahren habe. Bei solchen Indikationen wirke der Wettbewerb zwischen Klinik und Praxis "nicht qualitätsfördernd, sondern verdrängend". Die individuelle Ermächtigung einzelner, qualifizierter Ärzte sei die "bessere Alternative", so Montgomery.

Lesen Sie dazu auch: BÄK drängt auf Regelung zu MVZ

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