Bundessozialgericht: Begleitung zum Arzt ist unfallversichert

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KASSEL (mwo). Auf dem Weg in die Praxis brauchen Pflegebedürftige meist Unterstützung. Angehörige, die sie hierfür begleiten, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Tochter ihre pflegebedürftige Mutter zum Arzt begleitet. Auf dem Rückweg stürzte die alte Frau auf der Treppe zur Wohnung. Dabei riss sie auch ihre Tochter mit sich, die sich so eine Fraktur des linken Knies zuzog.

Laut Gesetz ist unfallversichert, wer einen Angehörigen pflegt, der Leistungen der Pflegeversicherung bezieht. Trotzdem lehnte hier die Unfallversicherung Leistungen ab: Der Unfall sei nicht während einer versicherten Pflegetätigkeit geschehen.

Doch auch die Mobilität der Mutter gehört zu den für die Tochter unfallversicherten Pflegebereichen, urteilte das BSG. Ohne Hilfe könne die Mutter keine Treppen steigen und hätte daher ihren Arzt gar nicht aufsuchen können. Darauf, ob solche Hilfen bei der Berechnung der Pflegeleistungen berücksichtigt wurden, komme es nicht an.

Az.: B 2 U 6/10 R

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