Neue Verordnung aus dem BMG

COVID-Impfnachweis ersetzt künftig Test bei Einreise

Neue Corona-Verordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium soll die Wiedereinreise nach Deutschland erleichtern. Die fünf wichtigsten Regelungen, die ab 13. Mai gelten.

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Wiedereinreisen nach Deutschland sollen wieder einfacher möglich sein. So sieht es eine Verordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium vor.

Wiedereinreisen nach Deutschland sollen wieder einfacher möglich sein. So sieht es eine Verordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium vor.

© Maksym Yemelyanov / stock.adobe.com

Berlin. Die Bundesregierung erleichtert die Wiedereinreise aus dem Ausland nach Deutschland. Das geht aus einer neuen Corona-Einreise-Verordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium hervor, die am Mittwoch vom Kabinett beschlossen wurde. Mit den neuen Vorgaben dürften auch die Gesundheitsämter entlastet werden. Sie gelten ab dem 13. Mai. Die bisherige Reiseverordnung wird dann außer Kraft gesetzt.

Das sind die fünf wichtigsten Regelungen:

  • Wer geimpft oder genesen nach einer COVID-19-Erkrankung ist, braucht bei Einreisen keinen negativen Test mehr vorweisen. Ein Genesenen- oder Impfnachweis wird somit als gleichwertig wie ein Testnachweis angesehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wiedereinreise aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Dann muss wie bisher bereits bei der Einreise ein Testnachweis vorgelegt werden.
  • Wer per Flugzeug nach Deutschland einreist, muss wie bisher vor Abflug dem Personal der Fluglinie einen Testnachweis vorlegen, wenn er nicht zur Gruppe der nachweislich Genesenen und Geimpften gehört.
  • Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss wie bisher eine digitale Einreiseanmeldung (DEA) ausfüllen. Auf die dort hinterlegten Daten darf die zuständige Behörde zugreifen, um etwa die Einhaltung der häuslichen Quarantäne zu kontrollieren. Zusätzlich müssen diese Personen über das Einreiseportal ihre Freitestung hochladen.
  • Als Testnachweis ist ein Antigentest ausreichend, der nicht älter ist als 48 Stunden. Alternativ muss ein PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden alt sein darf.
  • Grenzpendler und -gänger müssen wie bisher lediglich wöchentlich eine Einreiseanmeldung hochladen.

Bisher lag die Einreisequarantäne in der Verantwortlichkeit der Länder. Diese soll nun mit der neuen BMG-Verordnung geregelt werden. Auch das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten, das bisher in einer eigenen Regelung gefasst war, soll nun in die neue Einreise-Verordnung integriert werden. (fst)

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