Das Drehbuch für den Untergang einer kranken Kasse

Das neue Organisationsrecht der GKV ist logische Konsequenz von mehr Wettbewerb: Alle Kassen sollen unter gleichen Bedingungen pleitegehen können. Zugleich aber müssen die Ansprüche von Ärzten, Patienten und Kassenmitarbeitern gesichert werden.

Veröffentlicht:
Alle Krankenkassen unterliegen jetzt dem Insolvenzrecht - alle Kassen haften solidarisch.

Alle Krankenkassen unterliegen jetzt dem Insolvenzrecht - alle Kassen haften solidarisch.

© Foto: imago

Von Helmut Laschet

BERLIN. Mit den Stimmen von Union und SPD hat der Bundestag am Freitag einem neuen, für alle Kassen einheitlichen Insolvenzrecht zugestimmt. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Org-WG) beschreibt damit die Voraussetzungen und das Procedere für Krankenkassen, die vom Markt verschwinden.

Notwendig wurde dieses Gesetz aus mehreren Gründen. Seit Anfang der 90er Jahre hat der Gesetzgeber den Wettbewerb unter den Krankenkassen sukzessive ausgebaut, die Wahlrechte von Krankenversicherten erweitert und damit auch das Risiko für Kassen erhöht, dass sie pleitegehen. Fusionen wurden erleichtert, zuletzt auch durch die Option, dass sich Kassen verschiedener Kassenarten zusammenschließen können.

Am Ende haften alle Kassen gemeinsam

Was den Untergang einer Kasse angeht, so galt bislang unterschiedliches Recht. Die Insolvenzordnung war nur gültig für bundesunmittelbare Kassen, etwa die Ersatzkassen. Landesunmittelbare Kassen wie die AOKen waren durch Landesrecht für nicht insolvenzfähig erklärt worden. Die Haftung lag bei den Ländern.

Das ändert sich jetzt: Landeskassen werden insolvenzfähig, aber die Länder werden aus der Haftung für diese Kassen entlassen. Der Grund dafür ist, dass mit Einführung des Einheitsbeitragssatzes und der Mittelverteilung durch den Gesundheitsfonds die einzelne Kasse - und damit die Länderaufsicht - keinen Einfluss mehr auf die Finanzmittel einer Kasse hat.

Eine wichtige Regelung dabei ist, dass die Ansprüche von Versicherten auf Leistung und von Ärzten auf ihre Vergütung auch gegen zahlungsunfähige Krankenkassen gesichert sind. Hier müssen die anderen Krankenkassen der gleichen Kassenart als erste einspringen. Um Folgeinsolvenzen zu vermeiden, ist diese Haftung auf ein Volumen von einem Prozent der jährlichen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an diese Krankenkassen begrenzt. Gehen die Ansprüche darüber hinaus, werden alle Krankenkassen der anderen Kassenarten mit in die Haftung genommen.

Ferner werden nun auch die landesunmittelbaren Krankenkassen zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz verpflichtet. Das heißt: die Kassen müssen Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein bezahlen. Dies gilt allerdings erst ab dem 1. Januar 2010. Damit sind allerdings nur Versorgungszusagen abgedeckt, die in Zukunft neu entstehen.

Für bereits entstandene Versorgungszusagen können die Versorgungsempfänger allerdings nicht auf die Insolvenzquote verwiesen werden. Deshalb soll der Spitzenverband Bund in die Haftung genommen werden. Dieser kann sich in zwei Schritten refinanzieren: im ersten Schritt bei den Krankenkassen derjenigen Kassenart, zu der die insolvente Kasse gehört, im zweiten Schritt - wenn das Vermögen der Krankenkassen der betreffenden Kassenart erschöpft ist - bei allen Krankenkassen auch anderer Kassenarten.

Ein Sonderproblem stellt dabei die AOK dar: Sie beschäftigt (noch) eine große Zahl von Dienstordnungsangestellten mit beamtenähnlichem Status. Diese Mitarbeiter sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern haben Pensionsansprüche wie Beamte. Diese werden jedoch nirgendwo bilanziert.

Mehr Transparenz und Kontrolle: Schutz vor Schulden

Insgesamt handelt es sich um Versorgungsansprüche von rund elf Milliarden Euro. In einem Zeitraum von rund 40 Jahren soll dafür das erforderliche Deckungskapital aufgebaut werden. Für den Übergangszeitraum soll eine insolvenzrechtliche Überschuldung durch eine Sonderregelung in einer Rechtsverordnung 2009 beschlossen werden.

Außerdem sieht das Gesetz Präventionsmaßnahmen gegen Überschuldung vor. Dazu werden die Rechnungslegungsvorschriften für die Kassen denen des Handelsgesetzbuches angenähert. Die Informationspflichten der Kassen gegenüber dem Spitzenverband und der Aufsicht werden verschärft, deren Kontrollrechte erweitert. Außerdem kann die Aufsicht eine Kasse zwangsweise fusionieren, wenn eine andere Kasse aufnahmebereit ist. Das soll verhindern, dass Milliarden-Miese auflaufen, wie dies bis 2003 geschehen ist.

Lesen Sie dazu auch: Regeln für die Kassen-Pleite und ein voller Omnibus Im Schatten der Finanzmarktkrise passiert der Gesundheitsfonds die letzte Hürde

Schlagworte:
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Tierexperiment: Neuer Signalweg identifiziert

Essen in Sicht? Die Leber ist schon aktiv!

Lesetipps
Wo lang im Gesundheitswesen? Der SVR Gesundheit und Pflege empfiehlt mehr Richtungspfeile für alle Akteure.

© StefanieBaum / stock.adobe.com

Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege

Gesundheitsweise empfehlen Primärversorgung für alle – und Quotierung der Weiterbildung

„Wenn die Politik Wissenschaftlern sagen würde, wir wollen dieses oder jenes Ergebnis, ist das Propaganda.“ Klaus Überla – hier im Treppenhaus seines Instituts – über Einmischungen aus der Politik.

© Patty Varasano für die Ärzte Zeitung

Interview

STIKO-Chef Überla: RSV-Empfehlung kommt wohl bis Sommer