Qualitätsanforderungen

GBA verlängert Corona-Ausnahmeregelungen für Kliniken

Mit Rücksicht auf die angespannte Personalsituation in der Corona-Krise werden die Krankenhäuser von Dokumentations- und Nachweispflichten erst einmal weiter entlastet.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss: verlängert erneut Ausnahmeregelungen mit Blick auf die Pandemie.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat erneut Ausnahmeregelungen mit Blick auf die Pandemie verlängert.

© G-BA / axentis.de / Lopata

Berlin. Wegen der weiter angespannten Lage in den Krankenhäusern hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) einige Ausnahmeregelungen bei den Qualitätsanforderungen verlängert. Mit diesem Schritt soll es dem Klinikpersonal erleichtert werden, sich in der derzeitigen Ausnahmesituation auf die Patientenversorgung zu konzentrieren.

So werden zum Beispiel eine Reihe von Ausnahmeregelungen für Nachweis- und Dokumentationspflichten im Bereich der Qualitätsanforderungen bis zum 30. September dieses Jahres ausgesetzt. Das betrifft zum Beispiel Personal-Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften.

Es soll kein zusätzlicher Druck entstehen

„Durch die Corona-Pandemie erscheint es möglich, dass Krankenhäuser trotz sorgfältiger Planung diese personellen Anforderungen nicht mehr erfüllen können und dennoch Patientinnen und Patienten sofort versorgen müssen“, heißt es . Diese Situationen könnten eintreten, wenn die Patientenzahl durch eine Corona-Infektion schnell stark steige, Personal krankheitsbedingt ausfalle oder in Quarantäne müsse oder eine Verlegung der Patienten in ein anderes Krankenhaus nicht möglich sei. „Diesen Umständen will der GBA mit seinen zeitlich befristeten Ausnahmen von der Qualitätssicherung gerecht werden und den Krankenhäusern die Patientenversorgung erlauben, selbst wenn die Mindestvorgaben für Pflegefachkräfte unterschritten werden“, so der GBA.

Der Beschluss des GBA bezieht sich auf folgende Richtlinien:

  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
  • Bis zum 30. Juni 2021 werde es zudem keine Kontrollen im Sinne der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie durch den Medizinischen Dienst in den Krankenhäusern geben. Stichprobenbasierte Kontrollen, mit denen ab 2023 überprüft werden sollte, ob die Krankenhäuser die in der Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen einhalten, sollen nun erst ab 2024 vorgenommen werden.

Weitere Verlängerung möglich

Die Fristen für anlassbezogene Qualitätskontrollen, zum Beispiel nach erstmalig erstellten Nachweisen der Krankenhäuser, dass sie bestehende Qualitätsanforderungen erfüllt haben, werden laut GBA-Beschluss um ein Jahr verschoben beziehungsweise verlängert. Das betrifft vor allem Anforderungen an das Personal, die Organisation, die Infrastruktur, die Dokumentation oder die technische Ausstattung, die sich aus anderen Qualitätssicherungs- Richtlinien ergeben.

Die Regelungen treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkende zum 1. April in Kraft.

Spätestens zwei Wochen vor dem Auslaufen der Verlängerungen, wird der GBA darüber entscheiden, ob die Ausnahmeregelungen weiter bestehen bleiben sollen. (chb)

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