Corona-Ausnahmen
GBA verlängert Heilmittelfrist auf vier Wochen
GKV-Patienten haben bis zu 28 Tagen nach Verordnung Zeit, eine Heilmittelbehandlung zu beginnen. Der GBA hat die Corona-Sonderregel jetzt angepasst.
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Berlin. Um Praxen von Therapeuten zu entlasten, die wegen Corona möglicherweise einen Terminstau abarbeiten müssen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Fristen ausgeweitet, innerhalb derer eine Heilmittelbehandlung begonnen werden muss.
Nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung muss die Heilmittelbehandlung nicht wie üblich innerhalb von 14 Tagen gestartet werden, GKV-Patienten haben nun 28 Tage Zeit dafür Zeit, wie der GBA am Montag nach einem entsprechenden Beschluss mitteilte. Die Fristenvorgabe war während der Hochphase der Pandemie zeitweise ausgesetzt gewesen.
Diese Sonderregelung gilt bis zum 30. September, teilt der GBA am Montag mit. Ab dem 1. Oktober gilt dies allerdings nahtlos weiter, denn dann tritt die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft. In dieser ist ohnehin eine Frist von vier Wochen, in der die Heilmittelbehandlung begonnen werden muss, vorgesehen.
Zudem hat der GBA die Sonderregelung, dass zwingend notwendige Krankentransporte bei nachweislich COVID-19-Erkrankten, weiterhin nicht von der Krankenkasse genehmigt werden müssen, ebenfalls bis Ende des dritten Quartals verlängert. Dies gelte auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, erklärt der GBA. (ato)