Gericht erlaubt Veröffentlichung von MDK-Bericht
CHEMNITZ (bee). Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Veröffentlichungen von Transparenzberichten bei Pflegeheimen im Internet zulässig sind.
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MDK-Prüfberichte von Pflegeheimen dürfen im Web veröffentlicht werden, auch wenn es darin kritische Ausführungen gibt. © GaToR-GFX / fotolia.com
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Dies sei auch der Fall, wenn der Bericht kritische Ausführungen enthalte. Damit wies das Gericht eine Beschwerde eines Pflegeheimträgers aus dem Raum Dresden ab. Der Betreiber hatte sich gegen die Veröffentlichung des MDK-Prüfberichts mit dem Hinweis gewehrt, dass die Mängel inzwischen behoben seien.
Somit spiegelten die Berichte nicht mehr die aktuellen Verhältnisse in den beiden betroffenen Heimen wider. Außerdem sah der Kläger seinen grundrechtlichen Anspruch auf fairen Wettbewerb verletzt. Dieser Auffassung hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Es verweist in einer Mitteilung darauf, dass die Überprüfung durch den MDK auf dem Gebot der Sachlichkeit und Neutralität beruhe.
Der Ersatzkassenverband vdek begrüßte das Urteil. "Wir hoffen, dass diese Entscheidung richtungsweisend für all diejenigen ist, die sich mit Händen und Füßen gegen die Veröffentlichungspflicht wehren", sagte Thomas Ballast, Vorstandsvorsitzender des vdek. Die Sozialgerichte entscheiden derzeit noch unterschiedlich bei der Frage, ob die Transparenzberichte - bei schlechten Bewertungen - veröffentlicht werden dürfen (wir berichteten).
Az: L 1 P1/10 B ER