SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Hersteller fordern maßvolle Markteingriffe

Die Gesundheitswirtschaft ist nicht bereit, umfassende staatliche Lenkungsbefugnisse widerspruchslos hinzunehmen.

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Berlin. Mehrere Herstellerverbände appellieren an die Bundesregierung, sich mit der Beschneidung unternehmerischer Freiheiten während der Corona-Krise aufs Nötigste zu beschränken.

Anlass der zu Wochenbeginn veröffentlichten Stellungnahme ist der Entwurf der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die am Mittwoch in Kraft tritt.

Die bis spätestens Ende März 2021 befristete Verordnung sieht neben etlichen Ausnahmen von der Aut-idem-Substitution oder von Regularien zur Betäubungsmittelverschreibung auch die Erlaubnis zu massiven staatlichen Eingriffen in den Handel und die Preisbildung für Arznei- und Hilfsmittel, Diagnostika und Medizinprodukte vor.

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Unter anderem sollen die Hersteller auf Verlangen der Regierung „jederzeit und unverzüglich“ Auskunft über Warenbestände, Produktionskapazitäten und Preise geben. Zudem soll das Gesundheitsministerium den Handel einschränken und sogar selbst Preise für versorgungskritische Produkte festsetzen dürfen – orientiert allerdings am Marktpreis vor der Pandemie-Feststellung.

Was der Gesundheitswirtschaft – Unterzeichner sind die Pharmaverbände BAH, BPI und Bio Deutschland, die MedTechverbände BVMed, Spectaris, VDGH, ZVEI sowie der Digitalverband bvitg – dennoch entschieden zu weit geht, nicht zuletzt der Unbestimmtheit des Verordnungstextes wegen.

„Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse sollten unterbleiben“

So werde zwar in der Begründung ausdrücklich darauf abgestellt, „dass es um die Sicherstellung und Ermöglichung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie geht“. Das sei aber auch im Verordnungstext noch klarzustellen, fordern die Verbände. Denn dort ist lediglich ganz allgemein von „Produkte(n) des medizinischen Bedarfs“ die Rede.

Kritisiert wird auch, dass die Verordnung keine Regularien zur Geheimhaltung der anzufordernden betrieblichen Informationen beinhaltet. Oder dass hinsichtlich amtlicher Preis- und Produktionsvorgaben keine Haftungs- und Entschädigungsregeln vorgesehen sind, wenn ein Unternehmen infolgedessen bereits eingegangene Verpflichtungen zu verletzen gezwungen ist. „Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse sollten unbedingt unterbleiben.“

Im Einzelfall seien „den vorgesehenen Maßnahmen Angaben zu Umfang und Dauer beizufügen“, heißt es, sowie deren Notwendigkeit zu begründen. Nur so könnten „die Auswirkungen auf die Unternehmen auf ein gerechtfertigtes Ausmaß begrenzt werden.“ (cw)

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