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Aggressive Mitgliederakquise

Krankenkassen kämpfen mit harten Bandagen

Mit marktschreierischem Anpreisen bewegen sich Ärzte seit jeher auf dünnem Eis. Kassen fallen aktuell durch aggressive Mitgliederakquise auf. Manchmal müssen die Wettbewerbshüter einschreiten.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
"Kauf mich!": Krankenkassen kämpfen um neue Mitglieder – zum Teil mit unfairer Methoden.

"Kauf mich!": Krankenkassen kämpfen um neue Mitglieder – zum Teil mit unfairer Methoden.

© Tei_Sinthipsomboon / iStock / thinkstockphotos.com

FRANKFURT/MAIN. Satzungsleistung und Zusatzbeitrag: Das sind die beiden stärksten Argumente im Kassenwettbewerb. Dabei nehmen es die gesetzlichen Kostenträger mit der Wahrheit nicht immer so genau.

"Die Kassen kämpfen mit immer härteren Bandagen um Mitglieder", weiß Christiane Köber. Die Juristin ist bei der Bad Homburger Wettbewerbszentrale für den Gesundheitsmarkt zuständig.

Köber berichtete bei einem Pressegespräch am Donnerstag vom Stand der Dinge in ihrem Ressort. Danach hatte sich der Selbstkontrollverein der Wirtschaft 2015 mit 50 Fällen zu befassen, in denen Werbemaßnahmen von Krankenkassen beklagt wurden.

In diesem Jahr gebe es zu diesem Themenkomplex bereits 40 Vorgänge. Außer irreführender Werbeaussagen seien bei den Kassen zunehmend auch aggressive Geschäftspraktiken zu beklagen, besonders dann, wenn Mitglieder kündigen.

Tricksereien bei Kassenwechsel

Beispielhaft für dreistes Trommeln um Neuzugänge nannte Köber die Werbung einer BKK mit einer "Beitragssatzgarantie", die jedoch nicht eingehalten wurde.

Eine AOK, die den Slogan "ab jetzt mit noch mehr Leistungen" bemühte, aber verschwieg, dass die Kosten für neue Satzungsleistungen wie eine professionelle Zahnreinigung bei 40 Euro gedeckelt waren.

Dass Kassen den Wechsel zu einem Wettbewerber erschweren, etwa indem sie die Kündigungsbestätigung verzögert ausstellen oder an Bedingungen knüpfen, ist für Köber mittlerweile ein bekanntes Phänomen. Eine von der Wettbewerbszentrale dafür angegangene Kasse wollte die Bestätigung sogar nur bei einem Hausbesuch rausrücken.

Versicherungsmakler auf Kundenfang

Besonders schamlos agiert in einem anderen aktuellen Fall eine BKK, die mithilfe eines Versicherungsmaklers telefonisch auf Kundenfang geht. Willigen dabei Versicherte ein, Informationsmaterialien zugeschickt zu bekommen, wird ihnen per Post-Ident-Verfahren gleich die Kündigung bei ihrer bisherigen Kasse zur Unterschrift vorgelegt.

Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt und erstinstanzlich vor dem Landgericht Koblenz auch Recht bekommen, versichert Köber. Der Versicherungsmakler sei jedoch in die Berufung gegangen.

Doch nicht nur Kassen stehen unter Beobachtung der Wettbewerbszentrale, auch Apotheker und Ärzte. Bei den Offizininhabern verzeichnet Köber einen Rückgang der Beschwerden wegen Irreführung oder Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Dafür stünden hier jetzt gleich mehrere wichtige Grundsatzurteile an. So zum Rx-Boni-Verbot für ausländische Versandapotheken (wir berichteten), zur Höhe von Rabatten und Skonti, die der Großhandel Apothekern gewähren darf, sowie zur OTC-Preiswerbung mit Referenz auf Lauer-Taxen-Preise, die für Verbraucher kaum Relevanz haben.

Grelle IGeL-Promotion verschleiert Selbstzahlungskosten

Ärzte fallen der Wettbewerbszentrale nicht selten mit unzulässiger Preiswerbung für diverse Selbstzahlerangebote auf. 2015 hat die Zentrale nach Angaben Köbers "mehr als 140 Fälle im Bereich der Arzt- und Zahnarztwerbung bearbeitet, davon 40, in denen es um wettbewerbswidrige Preiswerbung ging".

Mit Erfolg beanstandet wurden etwa eine kostenlose Eingangsuntersuchung für eine Augenlaserbehandlung, Gutscheinwerbung für künstliche Zahnaufhellung ("Bleaching") oder auch eine "Einladung zur exklusiven Botox-Party", wie sie von einer Zahnarztpraxis in Hannover ausgesprochen wurde.

Noch ganz frisch ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle, das die Berufung eines Arztes gegen ein erstinstanzlich von der Wettbewerbszentrale erwirktes Werbeverbot bestätigte. Der Arzt habe, so Köber, in TV-Spots und Printanzeigen "darauf hingewiesen, dass Almased in idealer Weise die Anforderungen an ein eiweißergänztes Fasten erfülle".

Das aber durfte er aus gleich zwei Gründen nicht: Zum einen untersagt die europäische Health-Claims-Verordnung, dass mit ärztlicher Autorität für ein Lebensmittel geworben wird. Und zum zweiten verbietet die Berufsordnung Werbung für gewerbliche Produkte.

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