Neuer Verordnungsentwurf

Lauterbach hält an dreimonatigem Corona-Genesenenstatus fest

Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach will künftig die Kriterien für den Corona-Genesenenstatus wieder per Regierungsverordnung regeln. An der vom RKI verkürzten Dauer hält er aber fest.

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Es bleibt bei 90 statt zuvor 180 Tagen: Aber Gesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) holt die Definition des Genesenenstatus nach durchgemachter Coronainfektion wieder ins Ministerium.

Es bleibt bei 90 statt zuvor 180 Tagen: Aber Gesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) holt die Definition des Genesenenstatus nach durchgemachter Coronainfektion wieder ins Ministerium.

© Wolfgang Kumm/picture alliance

Berlin. Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) reagiert auf die Diskussion über die heftig kritisierte Übertragung von Kompetenzen zur Bestimmung des Genesenenstatus auf das Robert Koch-Institut (RKI). Die Kriterien sollen nun wieder direkt über die Corona-Verordnungen geregelt werden, nicht wie seit Mitte Januar über eine Veröffentlichung auf der Internetseite des RKI.

De facto ändert sich allerdings nichts an der Festlegung des RKI vom 15. Januar. Der Genesenenstatus soll wie vom damals bestimmt auf 90 Tage beschränkt bleiben. Das geht aus einem aktuellen Verordnungsentwurf des Gesundheitsministeriums hervor, der der Ärzte vorliegt.

Regierung muss selbst entscheiden

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte jüngst in einer Eilentscheidung festgelegt, dass die Bundesregierung selbst über die Dauer des Genesenenstatus entscheiden müsse und dies nicht an Bundesoberbehörden delegieren dürfe. Der Entscheid gilt bislang allerdings nur für die Antragsteller.

Das RKI hatte aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse den Genesenenstatus zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Viele Bürger verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen.

Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb. Lauterbach hatte sich hinter die Entscheidung von RKI-Präsident Professor Lothar Wieler gestellt.

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Omikron definiert Risikogebiete

Zudem geht es darin um die Anpassung der Corona-Strategie an die zunehmende Dominanz der Omikron-Variante. Künftig sollen Länder und Regionen nur noch dann als Hochrisikogebiete ausgewiesen werden, wenn dort Varianten des SARS-CoV-2 Virus mit hoher Inzidenz zirkulieren, die im Vergleich zu Omikron krankmachendere Eigenschaften aufweisen.

Für Kinder unter zwölf Jahren sollen sich damit in der Folge die Absonderungspflichten ändern. Ihre Quarantäne endet nach derzeitiger Regelung ohne weitere Testpflicht nach fünf Tagen.

Mit der Änderungsverordnung sollen sie die Möglichkeit erhalten, die Isolation auch schon vor Ablauf der Fünf-Tagesfrist durch Vorlage eines negativen Testergebnisses zu beenden. Genesenen- und Impfnachweise sollen ebenfalls dafür gut sein. Für Kinder unter zwölf Jahre gibt es allerdings keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission. (af)

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