Maßregelvollzug: Wo liegen die Grenzen der Privatisierung?
Ein psychisch kranker Straftäter wird von einem privaten Kliniksicherheitsdienst eingesperrt. Ob das verfassungskonform ist, wird ab dem heutigen Dienstag (25. Oktober) beraten.
Veröffentlicht:KARLSRUHE (mwo). Dürfen psychisch kranke Straftäter durch Privatpersonen hinter Schloss und Riegel gesteckt werden? Nein, meint ein Maßregelvollzugspatient in Hessen und rief das Bundesverfassungsgericht an. Über seine Verfassungsbeschwerde verhandeln die Karlsruher Richter am Dienstag.
Hessen hat Behandlung psychisch kranker Straftäter auf eine gemeinnützige GmbH übertragen
Privatisierung liegt im Trend - doch wo liegen die Grenzen, wo beginnt der Kernbereich des staatlichen Handelns? Käme der Steuerbescheid von der "Vergiss das Steuergeheimnis GmbH" - vielen Bürgern wäre wohl etwas mulmig.
Die Behandlung suchtkranker und psychisch kranker Straftäter wurde in Hessen 2007 einer gemeinnützigen GmbH übertragen. Träger der gGmbH sind der Landeswohlfahrtsverband (LWV) und die Klinik-Tochter des LWV Vitos. Der LWV ist der überörtliche kommunale Sozialhilfeträger.
Per "Beleihungsvertrag" übertragen
Hinter dem Maßregelvollzug steht somit letztlich immer noch die öffentliche Hand. Die hoheitlichen Befugnisse hat das Land der gGmbH per "Beleihungsvertrag" übertragen.
Der Beschwerdeführer wurde nach einem aggressiven Ausbruch durch Mitarbeiter der rechtlich privatisierten gGmbH ohne Rücksprache mit der Klinikleitung oder gar einem Gericht eingeschlossen. Solch einen Eingriff in seine Grundrechte dürften aber nur Beamte anordnen und durchführen, argumentiert er.
Aufgaben von Beamten
Laut Grundgesetz sind hoheitliche Aufgaben letztlich auf Beamte zu übertragen. Das Bundesverfassungsgericht will zudem diskutieren, ob die Privatisierung des Maßregelvollzugs das Demokratieprinzip verletzt, sprich, ob die demokratische Legitimation der Mitarbeiter, die den Beschwerdeführer eingeschlossen haben, ausgereicht hat.
Ein Urteil wird das Bundesverfassungsgericht erst in einigen Monaten verkünden.