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Keine Barriere durch das Grundgesetz

Medizinrechtler sieht Corona-Impfpflicht durch Verfassung gedeckt

Bundesweit wird über die Einführung einer Impfpflicht gegen COVID-19 diskutiert – nicht nur in Krankenhäusern oder der Pflege. Das Grundgesetz stünde dem nicht entgegen, sagt ein Medizinrechtler.

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Berlin. Das Grundgesetz gibt nach Auffassung des Göttinger Strafrechtlers Professor Gunnar Duttge Impfverweigerern nicht das Recht, andere Menschen durch uneinsichtiges Verhalten zu gefährden.

„Dass das Grundgesetz eine Impfpflicht nicht zulasse, ist ein weit verbreiteter Irrtum“, sagte der Leiter der Abteilung für Medizin- und Biorecht an der Universität Göttingen dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (Montag): „In Wirklichkeit kann der Staat unter Wahrung des Ordnungsrahmens der Grundrechte sehr viel machen.“

Die Angst vieler Politiker vor ablehnenden Urteilen aus Karlsruhe sei übertrieben, sagte er weiter: „Das Menschenbild des Grundgesetzes war nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nie das eines isolierten souveränen Individuums.“ Stets habe Karlsruhe von der „Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit“ des Einzelnen gesprochen. Der juristische Maßstab bleibe – in welcher Lage auch immer – die Frage der Verhältnismäßigkeit: „Der Staat darf sukzessive eskalieren, um Leib und Leben von Menschen zu schützen.“

Vergleich mit Trunkenheitsfahrten

Wenn in der Coronavirus-Pandemie eine Situation erreicht werde, in der aus medizinischer Sicht jeder mitwirken müsse, um eine Gefahr für alle abzuwenden, „dann muss man es machen“. Zwar sei es richtig, zunächst aufs mildere Mittel des Ordnungswidrigkeitsrechts zu setzen und etwa Geldbußen zu verhängen. Bei einer Zuspitzung der Gefahren und im Fall hartnäckiger Verweigerer seien aber auch Strafen nach dem Strafgesetzbuch denkbar.

Duttge verwies dabei auf Paragraf 316 des Strafgesetzbuchs, der für Trunkenheitsfahrten mit mehr als 1,1 Promille Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr androht. Schon nach geltendem Recht werde also ein typischerweise gefährliches Handeln als solches generell unter Strafe gestellt – ohne dass es auf die konkrete Gefährdung identifizierbarer anderer Menschen ankomme. (KNA)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 29.11.202110:49 Uhr

Dagegen kann eine "selektive" Corona-Impfpflicht gegen Sars-CoV-2/Covid-19 Manifestationen, in Abhängigkeit von ggf. willkürlich herausgegriffenen Selektionskriterien, für Personal von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen  durchaus verfassungswidrig sein, weil sie u.a. gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Rein handwerklich hatte die "Ampel"-Koalition" Arzt-/Psychotherapeuten- und Betreuungs-Praxen bzw. Heilmittelerbringer und freie Hebammen bei ihren Vorstellungen vergessen.

Doch "HIV-Chef" ("hab' ich vergessen") hat leider auch bei der Ampel Methode: Bei Novellierung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Neuregelung von Paragraf 28b Absatz 2 IfSG wurden bis zu tägliche Testpflichten für Klinik-/Praxispersonal, ob (vollständig) geimpft, genesen oder nicht, unter Bußgeld-Androhung vorgesehen. Zugleich wurden ebenso verklausuliert wie genderneutral für "Behandelte" (Patientinnen/Patienten/m/w/d) keinerlei Testpflichten zwingend vorgesehen: Auch das ein Verstoß gegen grundgesetzlich garantierte Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
https://www.doccheck.com/de/detail/articles/36288-rote-karte-fuer-neues-infektionsschutzgesetz

Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Dr. Klaus Günterberg 29.11.202109:41 Uhr

Eine Corona-Impfpflicht? Was Pflicht ist, das muss auch durchgesetzt werden - wie stellt man sich denn eine solche Pflicht vor? Wer bspw. unter Alkohol ein Auto führt, der muss bei der Polizei erst pusten und bei jedem begründeten Verdacht dann zur Blutabnahme. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet, ggf muss diese Pflicht auch durchgesetzt werden. Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, dem wird unter Zwang (durch die Polizei) Blut abgenommen. Wollen wir so eine Impfpflicht durchsetzen? Ich glaube, das will niemand.

Aber es geht doch eigentlich um die Impfung als Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten - wie es in vielen Bereichen schon lange Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten gibt. Da geht es
1. um den Arbeitsschutz, um den Schutz des Berufstätigen. Beispiele dazu sind die Tetanus-Impfung für Berufe mit größerer Verletzungsgefahr, wie Rettungsdienste, Polizei oder Soldaten im Einsatz. Oder die Hepatitis-Impfungen für Tätigkeiten mit Blut oder mit menschlichen Ausscheidungen. Und dabei geht es
2. um die Folgen einer Infektion des Berufstätigen für andere Menschen. Beispiele dazu sind Menschen mit Lungen-TBC oder mit anderen ansteckenden Krankheiten, die nicht bei der Verarbeitung von Lebensmitteln oder in körpernahen Dienstleistungen arbeiten dürfen. Oder nehmen wir die Masern-Impfung der Pflegekräfte in Kindereinrichtungen. Jede Verpflichtung erzeugt auch Abwehr.

Darum sollte man die Worte in Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung besser wählen: Man sollte besser nicht von einer Impfpflicht, man sollten besser von Impfungen als Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten sprechen.

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