Ideengeber für Deutschland?

Österreichisches Parlament stimmt Gesetz zur Suizidassistenz zu

Österreich regelt erstmals die Beihilfe zur Selbsttötung. So müssen zwei Ärzte den Suizidwilligen begutachten. Die Regelung könnte auch für Deutschland interessant sein, wo eine Neuregelung bevorsteht.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht: | aktualisiert:
Verteidigte das umstrittene Sterbeverfügungsgesetz in der abschließenden Debatte des Parlaments: die österreichische Justizministerin Alma Zadic von den Grünen. (Archivbild)

Verteidigte das umstrittene Sterbeverfügungsgesetz in der abschließenden Debatte des Parlaments: die österreichische Justizministerin Alma Zadic von den Grünen. (Archivbild)

© Florian Schroetter / EXPA / picture alliance

Wien. Der österreichische Nationalrat hat am Donnerstagabend nach einer emotionalen Debatte das Sterbeverfügungsgesetz verabschiedet. Es regelt ab Anfang 2022 erstmals, unter welchen Umständen ein erwachsener Bürger in Österreich ein tödlich wirkendes Medikament aus der Apotheke beziehen kann, um sich selbst zu töten. Die Ausgangssituation und die Diskussion im Nachbarland weisen viele Parallelen zu Deutschland auf.

So erklärte der österreichische Verfassungsgerichtshof im Dezember 2020 in einem Urteil das bisher geltende absolute Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung für verfassungswidrig. Das Gericht gewährte dem Gesetzgeber nur bis Ende dieses Jahres Zeit, um die Gesetze anzupassen.

Das Gesetz, das von der grünen Justizministerin Alma Zadic mit Unterstützung der SPÖ sowie der liberalen NEOS-Partei eingebracht wurde, sieht ein zweistufiges Aufklärungs- und Beratungsmodell vor: Zwei Ärzte müssen sich unabhängig voneinander von der Entscheidungsfähigkeit und dem freien Willensentschluss des Suizidwilligen überzeugen. Gibt es daran Zweifel, müssen sie ein psychiatrisches oder klinisch-psychologisches Gutachten einholen. Einer dieser Ärzte muss Palliativmediziner sein.

Aufklärung über Behandlungsalternativen

Gegenstand der Beratung muss zwingend die Aufklärung über Behandlungsalternativen und palliativmedizinische Angebote sein. Der Mediziner, der über Alternativen informiert, muss zudem bestätigen, dass der Suizidwillige entweder an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit leidet, deren Folgen die Person „in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen“. Dabei muss die Erkrankung von einem „nicht anders abwendbaren Leidenszustand“ begleitet sein.

Nach einer Bedenkzeit von zwölf Wochen kann der Betroffene entweder bei einem Notar oder bei einer Patientenvertretung eine sogenannte Sterbeverfügung erstellen lassen. Das tödliche Präparat kann dann in eigens gelisteten Apotheken bezogen werden. Der eigentliche Vollzug der Selbsttötung soll „in einem privaten Rahmen“ erfolgen und ist praktisch ungeregelt.

Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Suizidassistenz auf Seiten des Staates institutionalisiert wird. Ebenso soll vermieden werden, die Überwachung der Selbsttötung auf Ärzte oder auf professionelle „Suizidassistenten“ zu übertragen, heißt es zur Begründung.

Suizidassistenz bei Minderjährigen verboten

Strafbar bleibt wie bisher die Beihilfe zur Selbsttötung bei Minderjährigen sowie im Falle verwerflicher Motive wie etwa Habgier. Das österreichische Strafgesetzbuch sieht hier eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen bleibt von der Neuregelung unberührt und war auch nicht Gegenstand des Urteils des Verfassungsgerichtshofs.

Nach Angaben des FPÖ-Abgeordneten Stefan Harald blieb Verbänden nur drei Wochen Zeit, um zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. 138 Kommentierungen gingen im Nationalrat ein, eine davon vom Institut für Medizinische Anthropologie und Bioethik (IMABE) in Wien. Die Wissenschaftler kritisieren allein schon die Sprachverwendung im Gesetz harsch. Darin ist von „sterbewilligen Personen“ die Rede. Dies sei „sprachverschleiernd und irreführend“ – nicht jeder Sterbewillige sei auch suizidwillig, heißt es in der Stellungnahme.

„Gefährliche Aufweichung“

Dass das Gesetz nicht auf terminal Kranke beschränkt wird, hält das IMABE für einen gravierenden Fehler. „Hier handelt es sich um eine gefährliche Aufweichung, die der ursprünglichen Intention des Gesetzesentwurfs diametral entgegensteht“, heißt es. Damit werde einer „Alters- und Behindertendiskriminierung Vorschub geleistet, die inakzeptabel ist“. Die Beschränkung auf eine terminale Krankheitsphase wäre „ein wichtiger Schutz vor Missbrauch“ gewesen.

Die Debatte im Nationalrat am Donnerstagabend machte die Verwerfungen deutlich, die das Gesetz im Parlament ausgelöst hat. Erstmals nach der formalen Abschaffung der Todesstrafe in Österreich im Jahr 1968 werde auf diesem Wege wieder die Tötung von Menschen erlaubt, erklärte der ÖVP-Abgeordnete Wolfgang Gerstl unter dem Protest der Regierungsfraktionen.

Dagegen eröffnet das Gesetz aus der Sicht von Justizministerin Zadic einen „klaren Weg, der Sicherheit bietet“. Ihre Parteikollegin Agnes Sirkka Prammer lobte den „einzigartigen Dialogprozess“, der dem parlamentarischen Verfahren vorausging. Sie kündigte an, die Regierungskoalition werde die Mittel für die Palliativversorgung und für die Suizidprävention „massiv anheben“.

Fonds für Ausbau der Palliativversorgung

Kritiker des Gesetzes rügen indes, dass eine zeitgleich geplante gesetzliche Grundlage für den Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung noch nicht verabschiedet wurde. Demnach soll ab 2022 ein Fonds eingerichtet werden, in den der Bund zweckgebunden Mittel einspeist – angekündigt sind 108 Millionen Euro.

Auch in Deutschland steht in der neuen Legislatur eine Regelung der Suizidassistenz an. Hintergrund ist hier ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020. Im Vertrag der Ampel-Koalition heißt es dazu lediglich, man begrüße es, „wenn durch zeitnahe fraktionsübergreifende Anträge das Thema Sterbehilfe einer Entscheidung zugeführt wird“.

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