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Spahn baut Anspruch auf Zweitmeinung aus

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Spahn baut Anspruch auf Zweitmeinung aus

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) soll künftig jährlich mindestens zwei Eingriffe festlegen, vor denen sich Kassenpatienten eine Zweitmeinung einholen können. Dabei geht es vorrangig um mengenanfällige, planbare Eingriffe.

Der Gesetzgeber will damit den Anspruch, den er 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz geschaffen hat, erweitern und beschleunigen. Denn bislang sind die Zweitmeinungsverfahren auf Kassenkosten noch recht überschaubar: Ein Anspruch auf die Zweitmeinung besteht derzeit nur bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien), bei Gebärmutterentfernungen und arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk. Es gibt zwar auch bereits GBA-Beschlüsse zur Zweitmeinung bei Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom sowie bei geplantem Kniegelenkersatz. Diese sind aber noch nicht in Kraft getreten. Allerdings bieten verschiedene Krankenkassen ihren Versicherten unabhängig von den GBA-Beschlüssen bei weiteren Eingriffen die Zweitmeinung an.

Letztlich geht es den Kassen wie auch dem Gesetzgeber neben einer Qualitätssteigerung vor allem darum, Einsparungen in der Versorgung durch vermeidbare Eingriffe zu heben. Genau beziffern kann Spahns Ministerium dieses Einsparpotenzial allerdings nicht, unter anderem, weil zu jedem neuen Zweitmeinungsanspruch erst im Nachgang die zugehörigen Vergütungsregeln durch den Bewertungsausschuss geschaffen werden.

Schon im Jahr 2018 bemängelte der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen in seinem Gutachten zur bedarfsgerechten Steuerung der Gesundheitsversorgung, dass eine umfassende Evaluation, wie häufig Zweitmeinungsverfahren in Anspruch genommen werden, in wie vielen Fällen der Erst- oder der Zweitmeinung gefolgt wird und welche Auswirkungen dies auf die medizinische Versorgungsqualität sowie auf die Kosten z.B. durch weniger Operationen habe, fehlt. (reh)
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