Pflege-Beitragszuschlag
Stiefväter ohne Trauschein müssen zahlen
KASSEL. Faktische Stiefväter ohne Trauschein gelten in der Pflegeversicherung als solo. Sie müssen daher den "Beitragszuschlag für Kinderlose" entrichten, wie jetzt der Beitragssenat des Bundessozialgerichts (BSG) entschied. Verfassungsrechtliche Bedenken wiesen die Kasseler Richter zurück.
Der Kläger aus Rheinland-Pfalz lebte mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern zusammen. Seine faktische Vaterrolle erkannte die Pflegekasse jedoch nicht an. Sie erhob den "Beitragszuschlag für Kinderlose" in Höhe von 0,25 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens. Mit seiner Klage verlangte der Mann eine "verfassungskonforme Auslegung" der Vorschrift. Familie sei dort, wo Kinder aufwachsen. Dass er mit der Mutter nicht verheiratet sei, dürfe keine Rolle spielen.
Das BSG wies die Klage jedoch ab. Als Stiefvater gelte nach dem Gesetz "nur, wer mit der Mutter des Kindes verheiratet ist". Zwar setze der Gesetzeswortlaut dies nicht zwingend voraus. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften ergebe sich jedoch, dass das Gesetz auch hier "auf den Zeitpunkt der Eheschließung" abstelle.
Auch nach Sinn und Zweck sei eine andere Auslegung nicht geboten. "Insbesondere ist es vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst, typisierende Regelungen vorzusehen und (…) auch Interessen der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen", argumentierte der BSG-Beitragssenat. Nach der Veröffentlichung der ausführlichen schriftlichen Urteilsgründe will der Kläger eine Verfassungsbeschwerde prüfen. (mwo)
Urteil des Bundessozialgerichts:
Az.: B 12 P 1/16