Kommentar zum BSG-Urteil
"Zeitnah" in vier Jahren?
Die beitragsfinanzierten Töpfe der gesetzlichen Krankenversicherung sind kein Selbstbedienungsladen. Natürlich müssen die Krankenkassen daher Abrechnungen der Krankenhäuser anlassbezogen überprüfen.
"Zeitnah" soll das geschehen, gibt das Gesetz vor. Vor einer Klärung, was das bedeutet, hatte sich 2012 der Erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) gedrückt. Verstehe, wer wolle: Im Ergebnis sollten auch vier Jahre noch "zeitnah" sein.
In einem aktuellen Urteil sieht der Dritte BSG-Senat dies deutlich anders. Er konnte oder wollte den Kollegen allerdings nicht voll in die Parade fahren. Das war auch nicht mehr nötig, denn inzwischen hat auch der Gesetzgeber reagiert. Auch er hat sich aber um eine eigene Entscheidung gedrückt und den schwarzen Peter an die Vertragsparteien weitergegeben.
"Zeitnah", das sind sechs Monate, sagt der Dritte BSG-Senat. Zu lähmendem Entsetzen bei den Krankenkassen besteht dabei kein Anlass. Das Urteil sollte Richtschnur für zügige Verhandlungen mit den Krankenhäusern sein. Durch Liegenlassen wird die Arbeit nicht weniger.
Es sollte im eigenen Interesse der Kassen und ihrer Beitragszahler liegen, die Prüfungen so zu organisieren, dass sie wirklich zeitnah erledigt werden können.
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