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Gemeinsamer Bundesausschuss

Zweitmeinungsverfahren für implantierte Herzschrittmacher tritt in Kraft

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Modell eines Schrittmachers: Seit Donnerstag haben GKV-Patienten Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung.

Modell eines Schrittmachers: Seit Donnerstag haben GKV-Patienten Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung.

© peterschreiber.media / stock.adobe.com

Berlin. Seit diesem Donnerstag gilt eine Erweiterung des Zweitmeinungsverfahrens. Gesetzlich Versicherte haben demnach auch vor dem planbaren Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrillators Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung.

Den entsprechenden Beschluss hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits Anfang Mai gefasst. Jetzt wurde die „Aufnahme von Eingriffen zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillatorser“ in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit in Kraft.

Das bedeutet auch, dass sowohl ambulant wie stationär tätige Ärztinnen und Ärzte nun bei der jeweils zuständigen KV eine Genehmigung für die Erbringung und Abrechnung der Zweitmeinung beantragen können. (eb)

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