"2,3-facher Satz - das ist der mittlere Standard"

Ärzte haben beim Gebührenrahmen in der GOÄ große Spielräume. Aber nur dann, wenn sie höhere Sätze gut begründen.

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KÖLN (ger). Mit welchem Steigerungsfaktor setze ich eine erbrachte Leistung in der Rechnung für einen Privatpatienten an? Diese Frage stellt sich nahezu bei jeder Privatrechnung von Ärzten - und die Antwort ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen im Dreiecksverhältnis zwischen Arzt, privater Krankenversicherung und Patient.

Prinzipiell könnten Ärzte sich innerhalb des Gebührenrahmens "nach billigem Ermessen" entscheiden, abhängig etwa vom Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Daran erinnerte GOÄ-Trainerin Gerda-Marie Wittschier beim 3. Bundeskongress für Privatmedizin in Köln.

Bundesgerichtshof und -verfassungsgericht hätten vor einigen Jahren klar entschieden: "Der 2,3-fache Gebührensatz entspricht dem mittleren Standard", so Wittschier weiter.

Viele Möglichkeiten zur Flexibilität

Daraus ergebe sich, dass überdurchschnittlich schwierige Leistungen mit einem Satz über dem 2,3-fachen abgerechnet werden können, unterdurchschnittlich schwierige Leistungen dagegen unterdurchschnittlich bewertet werden. Die Erhöhung selbst sei dann im Ermessen des Arztes.

Eine Begründung des Steigerungssatzes sei jeweils bezogen auf die einzelne Leistung und für den Patienten verständlich zu geben, betonte die GOÄ-Expertin.

Dabei hätten die Ärzte allerdings viele Möglichkeiten, mit den Ziffern flexibel umzugehen, sagte Wittschier weiter. "Sie dürfen zugunsten einer besseren Bewertung Leistungen auch weglassen oder umtauschen", betonte Wittschier. Sie erläuterte dies beim Kongress anhand der Untersuchungsziffern nach den GOÄ-Nummern 5 bis 8.

Begründung für höhere Sätze entscheidend

Bei der symptombezogenen Untersuchung (Nr. 5) könne der Faktor zum Beispiel erhöht werden, wenn die Untersuchung bei einem Patienten gleich in mehreren Körperregionen nötig sei.

Der 3,5-fache Faktor ergebe im Vergleich zum Schwellenwert zwar nur 5,60 Euro mehr Umsatz, aber bei vielen Patienten summiere sich das auf Dauer doch zu höheren Beträgen.

Und wenn etwa die Leistung nach Ziffer 6, vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems, laut GOÄ nicht ganz vollständig erbracht sei, könne ein Arzt immer noch auf die Ziffer 5 ausweichen, dann aber den höchsten Steigerungssatz wählen (3,5-fach), weil die Untersuchung sehr ausführlich ausgefallen ist.

Auch wenn die Anforderungen aus Kommentaren zur GOÄ an eine Leistung übererfüllt werden, könne der Arzt sich für einen höheren Steigerungssatz entscheiden. Entscheidend seien dann immer die Begründung auf der Rechnung und die Dokumentation in der Krankenakte, damit der Steigerungssatz im Nachhinein nachgewiesen werden könne, sagte Wittschier.

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