Stichtag 1. Januar

Ab jetzt ist E-Card Pflicht

Zum 1. Januar hat die alte Krankenversichertenkarte ihre Gültigkeit verloren - jetzt gilt die elektronische Gesundheitskarte. Für eine Übergangszeit können Ärzte die alten Karten jedoch noch annehmen.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Die Krankenkassen haben die neuen Karten ausgegeben. Mittlerweile haben fast alle Versicherten die eGK.

Die Krankenkassen haben die neuen Karten ausgegeben. Mittlerweile haben fast alle Versicherten die eGK.

© Harald Tittel / dpa

NEU-ISENBURG. Rund 67 Millionen Versicherte in der GKV verfügen aktuell über eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes sind das 95 Prozent der gesetzlich Versicherten.

Weitaus die meisten Patienten werden damit 2014 mit der eGK ausgestattet sein, die ab sofort die alte Krankenversichertenkarte auch offiziell ablöst. Denn mit Jahresbeginn hat die alte Krankenversichertenkarte nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrags ihre Gültigkeit verloren.

"Wir wollen jedoch nicht, dass Personen, die aus welchem Grund auch immer nach dem Jahreswechsel lediglich über eine alte Krankenversichertenkarte verfügen, bei der Behandlung in der Arztpraxis ein Problem bekommen", heißt es in einer Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbands.

Deshalb habe man sich mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darauf verständigt, dass die Ärzte vorübergehend noch die alte Versichertenkarte akzeptieren und auch entsprechend ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen können.

Lange schwelende Debatte ist jetzt beendet

Mit dieser Mitteilung haben die Krankenkassen kurz vor Jahreswechsel die lange schwelende Debatte darüber beendet, ob Ärzte die alte KVK noch akzeptieren dürfen. Im Bundesmantelvertrag haben sich die Vertragspartner über ein Ersatzverfahren verständigt.

Es sei auf jeden Fall ratsam, sich möglichst schnell die elektronische Gesundheitskarte über seine Krankenkasse zu besorgen, empfiehlt der Verband den Versicherten. Denn offen sei, wie jeder Arzt den Umgang mit den Karten 2014 handhabe.

"Wir gehen davon aus, dass im Laufe des Sommers, spätestens Ende September die Voraussetzungen gegeben sind, dass eine Abrechnung über die alte Krankenversichertenkarte gar nicht mehr zum Tragen kommt", so die Einschätzung des Pressesprechers Florian Lanz.

Versicherte seien auch ohne eGK leistungsberechtigt, das Prozedere des Nachweises und der Abrechnung beim Arzt seien dadurch aber erschwert, so Lanz weiter. Im Vergleich zum bisherigen Verfahren für den Fall, dass keine Krankenversicherungskarte vorgelegt werden kann, ändere sich nichts.

Das Ersatzverfahren bleibt möglich

In diesem Fall gelten folgende Regelungen in der Vertragsarztpraxis: Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen oder einen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen, wird der Arzt keine Privatrechnung erstellen beziehungsweise eine erstellte Privatrechnung stornieren.

In diesem Fall erfolge die Abrechnung über die KV mit der Krankenkasse.

Kann der Versicherte innerhalb von 10 Tagen den Versicherungsnachweis dagegen nicht erbringen, ist der Arzt berechtigt, dem Versicherten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen. Bis zum Quartalsende kann der Versicherte aber den Versicherungsnachweis aber noch nachliefern.

Im vergangenen Jahr waren mehrere Versicherte vor Sozialgerichten mit Klagen gegen die Gesundheitskarte gescheitert. Zuletzt hatte das LSG Hessen die Pflicht der Versicherten, ihrer Kasse ein Foto für die Gesundheitskarte zukommen zu lassen, bestätigt (wir berichteten).

Der Online-Stammdatenabgleich kommt

Der Bundesmantelvertrag sieht im Übrigen vor, dass "von dem Zeitpunkt an, ab dem die technischen Komponenten zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen, die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse des Versicherten durch Nutzung der Onlinefunktion der Telematikinfrastruktur" erfolgt.

Die Vertragspartner werden Vereinbarungen treffen, die das Nähere regeln, heißt es weiter im Vertrag.

Das heißt, dass der Online-Stammdatenabgleich, sobald er technisch möglich ist, in den Arztpraxen erfolgen wird. "Ohne vorherige Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse" solle die Abrechnung von Leistungen ausgeschlossen sein.

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