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Ärzte-Bewertung im Netz - Gericht setzt Grenzen

Ärzte müssen sich Kritik von Patienten im Netz nicht immer klaglos hinnehmen. Im Fall eines Zahnarztes haben Richter jetzt einem Portalbetreiber deutliche Auflagen gemacht.

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Gegen eine schlechte Beurteilung im Netz, ist ein Arzt jetzt erfolgreich vor Gericht gezogen.

Gegen eine schlechte Beurteilung im Netz, ist ein Arzt jetzt erfolgreich vor Gericht gezogen.

© dpa

NÜRNBERG (mwo). Im Streit um Bewertungsportale im Internet hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einem Zahnarzt vorläufig Recht gegeben.

Weil dieser einer Kritik substanziiert widersprochen habe, hätte der Portalbetreiber die Angelegenheit genauer prüfen müssen, entschied das Landgericht in einem Eilbeschluss.

Danach muss der Betreiber die anonymen Vorwürfe bis auf Weiteres aus dem Netz nehmen. Der Nutzer der Plattform hatte behauptet, der Zahnarzt sei inkompetent. Ungeachtet medizinischer Standards gehe es ihm vorrangig um seine wirtschaftlichen Interessen.

Gegenüber dem Betreiber der Plattform konterte der Zahnarzt, in dem von dem Kritiker angegebenen Zeitraum habe er überhaupt keine Implantatbehandlung durchgeführt. Schon von daher müsse die Kritik falsch sein.

Betreiber hätte genauer prüfen müssen

Auf Nachfrage des Plattformbetreibers bestätigte der Nutzer jedoch seine Angaben. Unter Hinweis auf eine "Pattsituation" beließ der Betreiber die Vorwürfe daher im Netz.

Auf die sehr konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin hätte der Plattformbetreiber die Vorwürfe aber genauer prüfen müssen, entschied nun das Landgericht Nürnberg. Zumindest hätte er Belege verlangen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Weil dies nicht geschehen sei, müsse der Betreiber die Vorwürfe löschen, bis die Sache abschließend geklärt ist. Eine solche Klärung könnte im konkreten Streitfall das nun anstehende Hauptverfahren bringen.

Grundsätzlich müssen aber auch Ärzte und Zahnärzte Kritik und Bewertungen im Internet hinnehmen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 16 U 125/11) gilt dies auch für anonyme Bewertungen.

Az.: 11 O 2608/12

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Kommentare
Dr. Caroline Hoppe 17.06.201215:23 Uhr

Es werden sogar Kommentare von Angehörigen zugelassen, die bei der Behanldung gar nicht anwesend waren.

Auf eine Einlassung im Internet habe ich geantwortet, dass diese nicht richtig wäre. Eine Zuordung der Behandlung war eindeutig möglich. Eine erneute Stellungnahme fand nach dem Ableben des Patienten statt. Meine ironische Frage ob das Portal Kontakte ins Jenseits habe wurde mit folgender Mail beantwortet:

Der Wert einer Patientenmeinung verliert auch nach seinem Tode nicht an Qualität und Nutzen, weshalb die Bewertung weiterhin bestehen bleibt. Eine Bestätigung, dass eine Behandlung erfolgt ist, auf welcher die Bewertung basiert, kann auch durch Angehörige gegeben werden.

Noch Fragen?

Dr. Johannes Hupfer 09.05.201208:38 Uhr

und wo bleiben die Kammern ?

Ärzte können sich nach Urteil des OLG Frankfurt nicht
gegen anonyme Internetschmierfinken zur Wehr setzen .
Wo bleiben da unsere bestens bezahlten Funktionäre bei
den Kammern und übrigen, nachgeordneten unnützen Einrichtungen?
Es wäre an der Zeit, daß diese Schlafmützen den Plattformbetreibern
Paroli bieten.





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