Ärzte-Bewertung im Netz - Gericht setzt Grenzen

Ärzte müssen sich Kritik von Patienten im Netz nicht immer klaglos hinnehmen. Im Fall eines Zahnarztes haben Richter jetzt einem Portalbetreiber deutliche Auflagen gemacht.

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Gegen eine schlechte Beurteilung im Netz, ist ein Arzt jetzt erfolgreich vor Gericht gezogen.

Gegen eine schlechte Beurteilung im Netz, ist ein Arzt jetzt erfolgreich vor Gericht gezogen.

© dpa

NÜRNBERG (mwo). Im Streit um Bewertungsportale im Internet hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einem Zahnarzt vorläufig Recht gegeben.

Weil dieser einer Kritik substanziiert widersprochen habe, hätte der Portalbetreiber die Angelegenheit genauer prüfen müssen, entschied das Landgericht in einem Eilbeschluss.

Danach muss der Betreiber die anonymen Vorwürfe bis auf Weiteres aus dem Netz nehmen. Der Nutzer der Plattform hatte behauptet, der Zahnarzt sei inkompetent. Ungeachtet medizinischer Standards gehe es ihm vorrangig um seine wirtschaftlichen Interessen.

Gegenüber dem Betreiber der Plattform konterte der Zahnarzt, in dem von dem Kritiker angegebenen Zeitraum habe er überhaupt keine Implantatbehandlung durchgeführt. Schon von daher müsse die Kritik falsch sein.

Betreiber hätte genauer prüfen müssen

Auf Nachfrage des Plattformbetreibers bestätigte der Nutzer jedoch seine Angaben. Unter Hinweis auf eine "Pattsituation" beließ der Betreiber die Vorwürfe daher im Netz.

Auf die sehr konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin hätte der Plattformbetreiber die Vorwürfe aber genauer prüfen müssen, entschied nun das Landgericht Nürnberg. Zumindest hätte er Belege verlangen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Weil dies nicht geschehen sei, müsse der Betreiber die Vorwürfe löschen, bis die Sache abschließend geklärt ist. Eine solche Klärung könnte im konkreten Streitfall das nun anstehende Hauptverfahren bringen.

Grundsätzlich müssen aber auch Ärzte und Zahnärzte Kritik und Bewertungen im Internet hinnehmen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 16 U 125/11) gilt dies auch für anonyme Bewertungen.

Az.: 11 O 2608/12

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