HINTERGRUND

Ärzte fürchten K.o. durch Kliniköffnungen - jetzt sollen die Verfassungsrichter eingreifen

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:

Die Öffnung der Kliniken für hochspezialisierte ambulante Leistungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird ein Fall fürs Bundesverfassungsgericht. Drei niedergelassene Onkologen und 13 Kinderkardiologen haben in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen Paragraf 116 b SGB V eingelegt.

Damit wollen sie dem ihrer Ansicht nach unfairen Wettbewerb durch die Krankenhäuser ein Ende setzen. Die Ärzte fürchten aufgrund des ungleichen Konkurrenzkampfes nicht nur leere Wartezimmer und eine Entwertung ihrer Investitionen, sondern auch eine erhebliche Minderung des Praxiswerts.

Behörden liegen schon hunderte Anträge vor

Seit April 2007 haben Kliniken die Möglichkeit, bei den Landesbehörden Zulassungen zu beantragen, um hochspezialisierte Leistungen ambulant zu erbringen oder seltene Erkrankungen oder Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen ambulant zu therapieren. Der Katalog der Erkrankungen in Paragraf 116 b SGB V umfasst unter anderem die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit AIDS/HIV, mit Multipler Sklerose, mit onkologischen Erkrankungen, mit "Anfallsleiden" (worunter wohl Epilepsie zu verstehen ist) sowie von Patienten "im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie".

Das Interesse der Krankenhäuser an der hochspezialisierten ambulanten Versorgung ist generell groß. 130 Anträge nach Paragraf 116 b wurden bis dato beispielsweise in Baden-Württemberg gestellt. Noch hat keiner der 30 Krankenhausträger aber einen positiven oder negativen Bescheid bekommen. In Nordrhein-Westfalen liegen dem Gesundheitsministerium 260 Anträge von 80 Kliniken vor. Mit ersten Entscheidungen rechnet man dort im Mai. In Hamburg hat das Uniklinikum Eppendorf eine Zulassung für die Versorgung von Patienten mit Marfan-Syndrom erhalten.

Zu einem "Wettbewerb mit unterschiedlich langen Spießen" führe die Öffnung der Kliniken, sagte kürzlich Berlins KV-Chefin Dr. Angelika Prehn. Was die Ärzte auf die Barrikaden bringt: Bei der Zulassung der Krankenhäuser spielt die Bedarfsplanung nach einhelliger Meinung von Juristen keine Rolle. Die Behörden müssen demnach ihre Entscheidung nicht danach ausrichten, wie gut die Versorgung durch die Niedergelassenen schon ist.

Zwar betonen manche Kliniken, Vertragsärzte in Kooperationsmodelle einbeziehen zu wollen. Und versichern Ministerien wie in Nordrhein-Westfalen, dass darauf geachtet werde, dass es nicht zu einer Verdrängung niedergelassener Fachärzte komme. Zwar werden in Baden-Württemberg die betroffenen Ärzte vor einer Entscheidung angehört und wurde in Bayern vereinbart, dass die KV die Bedarfs- und Versorgungssituation analysieren und in eine Arbeitsgruppe einbringen darf, die dann dem Krankenhausplanungsausschuss einen Vorschlag unterbreitet.

Doch diesen guten Absichten trauen die jetzt klagenden Ärzte nicht. Sie gehen davon aus, dass die Kliniken sich auf jeden Fall gegen die Ablehnung von Anträgen wehren werden. Deshalb wollen sie lieber sofort den Paragrafen 116 b kippen. Wenn nötig, werden sie beim Bundesverfassungsgericht auch einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Die Kläger sehen vor allem ihr Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt. "Artikel 12 Grundgesetz schützt zwar nicht vor Konkurrenz. Aber er schützt vor unfairer Konkurrenz, wenn ein regulierter Markt nur teilweise geöffnet wird", sagt Rechtsanwalt Holger Barth aus Freiburg, der neben Professor Christian Kirchberg aus Karlsruhe die Ärzte vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt.

Im Gegensatz zu den Kliniken seien die Vertragsärzte der Bedarfsplanung unterworfen und unterlägen bei der Leistungsabrechnung Beschränkungen durch Budgets, Mengenbegrenzungen oder Richtgrößen. Den Krankenhäusern dagegen seien bei den 116 b-Leistungen keine Beschränkungen auferlegt. "Das führt zu erheblichen Verwerfungen der Konkurrenzverhältnisse", so Anwalt Barth.

Anwalt glaubt an den Erfolg der Beschwerde

Der Rechtsanwalt ist deshalb zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung annehmen wird. "Dass das Bundesverfassungsgericht überhaupt keinen Eingriff in Grundrechte sehen wird, das glaube ich nicht." Sollten die Richter die Beschwerde ablehnen, verspricht sich Barth jedenfalls Ausführungen dazu, welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes die betroffenen Vertragsärzte haben. Bislang ist unter Juristen herrschende Meinung, dass die Ärzte sich gegen die Zulassung der Kliniken gerichtlich nicht wehren können, weil für sie kein so genannter "Drittrechtsschutz" existiert.

Interessant wird für die Fachärzte nun sein, wie die Zulassungsbehörden auf die Verfassungsbeschwerde reagieren werden. Barth: "Warten sie jetzt auf den Beschluss oder werden sie trotzdem weitermachen?"

STICHWORT

Die Finanzierung bei Paragraf 116b

Die Honorierung der von den Kliniken erbrachten Leistungen erfolgt außerhalb der Gesamtvergütung. Abgerechnet wird direkt mit den Krankenkassen. Bis 2009 legen die jeweilige KV sowie die Verbände der Krankenkassen einen durchschnittlichen Punktwert fest. Der beträgt zum Beispiel in Baden-Württemberg nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft 3,39 Cent. In Bremen lag er im vierten Quartal 2007 bei 3,29 Cent. Die Leistungsabrechnung der Kliniken ist nicht, wie bei den Niedergelassenen, durch Budgets begrenzt und unterliegt auch nicht den Fallpauschalen. Allerdings ist es den Krankenkassen ausdrücklich vorbehalten, die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu prüfen.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Keine Appelle, sondern Aufklärung

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