Heterologe Insemination

Ärzte haften für unerwünschten Samenspender

Wegen einer falschen Samenspende wurde jetzt in einem Urteil des OLG Hamm einer Frau Schmerzensgeld zugesprochen.

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Ist es auch die richtige Samenspende? Eine MTA blickt auf eine Samenprobe, die mittels einer Kryokonservierung in flüssigem Stickstoff gelagert wurde.

Ist es auch die richtige Samenspende? Eine MTA blickt auf eine Samenprobe, die mittels einer Kryokonservierung in flüssigem Stickstoff gelagert wurde.

© Friso Gentsch / dpa

KÖLN. Eine Frau hat nach einer künstlichen Befruchtung Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ihr die Ärzte das falsche, weil nicht vom gewünschten Samenspender stammende Sperma einsetzen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden. Die Richter verwehrten der Frau aber die Einsicht in die Samenspenderkarteider Praxis.

Eine Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, hatte nach einer heterologen Insemination durch Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ein Mädchen geboren. Sie wünschte eine zweite künstliche Befruchtung mit dem Samen desselben Spenders, da die Kinder Vollgeschwister sein sollten. Sie bekam einen Sohn. Da die Kinder unterschiedliche Blutgruppen hatten, erkundigte sich die Mutter nach dem Vater des Jungen. Sie erfuhr, dass die Kinder nicht denselben Vater haben.

Die Frau verklagte die Ärzte auf Schmerzensgeld. Der Grund: Die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister seien, habe zu einer körperlich-psychischen Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen geführt. Die Mutter hatte sich in psychologische Behandlung gegeben und eine Langzeittherapie mit 100 Therapiesitzungen absolviert.

Das Landgericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 7500 Euro zu, die Berufung der Ärzte vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Nach Überzeugung der Richter war die Insemination mit dem "falschen" Sperma pflichtwidrig, die gesundheitlichen Belastungen waren auf die Pflichtverletzung zurückzuführen.

Das OLG entschied auch, dass die Frau zwar Anspruch auf die Herausgabe der Behandlungsunterlagen hatte, nicht aber der Spenderkartei. Bei der Kartei mit den persönlichen Daten der Spender handele es sich – anders als bei der Dokumentation der Blutgruppe des Spenders in den Behandlungsunterlagen – nicht um Krankenunterlagen, betonten die Richter. Die Frau könne von den Ärzten auch keine "Vollständigkeitsversicherung" mit Blick auf die Krankenunterlagen verlangen. "Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Patienten gegenüber dem Behandler auf Abgabe einer Versicherung dahingehend, dass die in Kopie überreichten Behandlungsunterlagen vollständig sind und mit dem Original übereinstimmen", heißt es im Urteil.

Die Richter bestätigten den Anspruch der beiden ebenfalls klagenden Kinder, Auskunft über die Identität des genetischen Vaters zu erhalten. (iss)

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 3 U 66/16

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