Ärzte können nicht auf eine schnelle Verjährung hoffen

KASSEL (mwo). Ärzte, die Verordnungen ausgestellt haben, obwohl sich der Patient im Krankenhaus befand, können nicht auf schnelle Verjährung hoffen. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

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Es gab damit der AOK Rheinland-Pfalz recht. Sie hatte beim Prüfungsausschuss beantragt, einen "sonstigen Schaden" zu Lasten einer Gemeinschaftspraxis festzustellen.

Die Ärzte hätten Verordnungen für Patienten ausgestellt, die sich zum jeweiligen Zeitpunkt zur stationären Behandlung in einer Klinik befanden. Prüfungs- und Beschwerdeausschuss lehnten dies wegen Fristversäumnis ab.

Nach der Prüfvereinbarung müsse die Kasse einen solchen "sonstigen Schaden" innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Doch dies sei eine Antragsfirst, die einem zügigen Verfahren dienen solle, nicht aber dem Schutz des Vertragsarztes, urteilte das BSG. Den Arzt schütze erst die Verjährungsfrist von vier Jahren.

Entsprechend hatte der BSG-Vertragsarztsenat auch schon zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entschieden. In dem neuen Fall muss nun der Beschwerdeausschuss prüfen, ob der Gemeinschaftspraxis ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Az.: B 6 KA 16/10 R

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