Radio im Wartezimmer

Ärzte müssen keine Gema-Gebühren zahlen

Musik in Praxis-Wartezimmern dient nicht Erwerbszwecken, hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt. Er gab damit der Klage eines Zahnarztes gegen die Gema statt.

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KARLSRUHE. Ärzte und Zahnärzte müssen - jedenfalls in Einzelpraxen - kleine Gema-Gebühr mehr bezahlen, wenn sie im Wartezimmer einen Radiosender laufen lassen.

Das ist keine gebührenpflichtige "öffentliche Wiedergabe", urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (Az.: BGH I ZR 14/14). Er setzt damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-135/10) um.

Im Karlsruher Fall hatte ein Zahnarzt 2003 mit der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Der Vertrag deckte neben Musik- auch Wortbeiträge ab. Im Dezember 2012 kündigte er diesen fristlos.

BGH stützt sich auf EuGH-Urteil

Dabei stützte er sich auf ein EuGH-Urteil aus 2012. Die Luxemburger EU-Richter hatten entschieden, dass ein italienischer Zahnarzt keine Lizenzgebühr bezahlen muss. Eine gebührenpflichtige "öffentliche Wiedergabe" setzte voraus, dass eine größere und unbestimmte Anzahl von Personen zuhört.

Zudem diene die Musik in Wartezimmern nicht "Erwerbszwecken". Sie sei für die Praxiswahl der Patienten nicht wesentlich und habe auf Preis und Leistung keinen Einfluss. "Die Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung", so der EuGH. Daran seien die deutschen Gerichte gebunden, erklärte nun der BGH.

Das deutsche Recht sei entsprechend auszulegen. Weil sich der Sachverhalt der deutschen und der italienischen Zahnarztpraxis weitgehend ähneln, müsse auch der deutsche Zahnarzt keine Gema-Gebühr zahlen.

Früher verlangte die Gema von Ärzten zwischen 80 und 200 Euro pro Jahr. Im Fall des Zahnarztes waren es für den Zeitraum von Juni 2012 bis Mai 2013 114 Euro. Nach dem Karlsruher Urteil muss der Zahnarzt davon wegen seiner Kündigung nur anteilig 62 Euro bezahlen - und danach nichts mehr. (mwo)

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