Berufshaftpflichtpolice

Angestellte Ärzte sind für den Fiskus tabu

Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG. Keine zusätzlichen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge müssen angestellte Ärzte einer Gemeinschaftspraxis zahlen, nur weil diese für sich als Personengesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Finanzämter dürfen die Versicherungsbeiträge der Gesellschaft nicht so behandeln, als ob sie bei den Arbeitnehmern zu zusätzlichem Arbeitslohn führen würden. Dieses Verbot gilt selbst dann, wenn der Versicherungsschutz auch Ansprüche gegen die Angestellten abdeckt.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. In einer Pressemitteilung stellen die Richter allerdings klar, dass Arbeitslohn eindeutig dann vorliegt, wenn die Gesellschaft die Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherungen der Arbeitnehmer übernimmt. Im konkreten Fall ging es um eine Rechtsanwalt-GbR. Die Entscheidung, so der BFH, sei aber auch für andere Freiberufler wie etwa Steuerberater und Ärzte relevant. (juk)

Bundesfinanzhof Az.: VI-R-58/14

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