Landesarbeitsgericht Hannover

Arbeitgeber ist an einmal erteilte Dankesformel im Arbeitszeugnis gebunden

Einmal formuliert, dürfen gute Wünsche im Arbeitszeugnis auch bei nachträglichem Streit nicht mehr verändert werden. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht in Hannover entschieden.

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Was muss und was darf im Arbeitszeugnis stehen und was darf verändert werden? Die Rechtsprechung zu den Rechten und Pflichten für Arbeitgeber im Zeugnis ist komplex.

Was muss und was darf im Arbeitszeugnis stehen und was darf verändert werden? Die Rechtsprechung zu den Rechten und Pflichten für Arbeitgeber im Zeugnis ist komplex.

© Andrea Warnecke / dpa Themendienst / picture alliance

Hannover. Wenn Praxischefs in einem Arbeitszeugnis einer Mitarbeiterin gute Wünsche für die Zukunft mit auf den Weg gegeben haben, können sie davon bei einer späteren Korrektur nicht mehr abrücken.

Dass die freundlichen Empfindungen im Zuge des Streits um die Zeugnisformulierungen abgeklungen sein könnten, spielt dann keine Rolle, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover. Der Streit ist inzwischen beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Klägerin im konkreten Fall war eine führende Mitarbeiterin einer Fitnessstudio-Kette. Zu ihrem Ausscheiden erhielt sie ein gutes Arbeitszeugnis mit der Schlussformel: „Frau A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg“.

Arbeitnehmerin verlangte zwei Korrekturen

Doch die Arbeitnehmerin war nicht zufrieden und verlangte zwei Korrekturen, die Zweite mit der Hilfe eines Anwalts. Der Arbeitgeber kam dem nach, ließ zuletzt aber die ursprüngliche Dankes- und Grußformel weg.

Auf die Klage der früheren Mitarbeiterin verwies der frühere Arbeitgeber auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die guten Wünsche am Ende eines Arbeitszeugnisses freiwillig sind.

Dem schloss sich nun zwar im Grundsatz auch das LAG Hannover an. Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, sei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel.

Arbeitgeber bleibt gebunden

Hier habe der Arbeitgeber die Schlussformel aber bereits gegeben. Daran bleibe er gebunden. Denn bei der Berichtigung sei er nicht befugt, auch unbeanstandete Teile des Zeugnisses zu ändern. Dies gelte auch für die Schlussformel. Ob der Arbeitgeber die darin ursprünglich ausgedrückten Empfindungen noch hegt, sei „ohne Bedeutung“.

Mit dem Weglassen der Formel im Arbeitszeugnis habe der Arbeitgeber gegen das Maßregelverbot verstoßen, urteilte das LAG. (fl/mwo)

Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen; Az.: 10 Sa 1217/21

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