Arbeitszeugnis

Dank und gute Wünsche sind freiwillig

Darf es beim Arbeitszeugnis noch etwas höfflicher, netter und dankend sein? Das Bundesarbeitsgericht ist da anderer Meinung.

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Nicht jede Wunschfloskel muss sein.

Nicht jede Wunschfloskel muss sein.

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ERFURT. Praxischefs müssen sich im Arbeitszeugnis nicht für die geleistete Arbeit bedanken oder dem Beschäftigten alles Gute wünschen. Derlei Schlussformeln sind freiwillig, ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers besteht nicht, wie kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied.

Geklagt hatte der Leiter eines Baumarkts in Baden-Württemberg. Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses hatte er ein Arbeitszeugnis erhalten, war damit aber nicht zufrieden.

Zwar habe Arbeitgeber Leistung und Verhalten überdurchschnittlich gut beurteil, die knappe Schlussformel entwerte jedoch diese Beurteilung, so der Kläger. Diese lautete lediglich: "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute".

Mit seiner Klage wollte der Baumarktleiter eine ausführliche Dankesformel erzwingen. Konkret verlangte er die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute".

Dazu ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, entschied das BAG. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel.

Dabei räumten die Erfurter Richter ein, dass Schlussformeln in einem Arbeitszeugnis durchaus nicht "beurteilungsneutral" sind. Der Arbeitgeber drücke hier "persönliche Empfindungen" aus, die geeignet seien, "die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren".

Sei der Arbeitnehmer mit der gewählten Schlussformel nicht einverstanden, sei der Arbeitgeber aber "nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen".

Laut Gesetz können Arbeitnehmer entweder ein "einfaches Zeugnis" verlangen, das lediglich Art und Dauer der Tätigkeit bescheinigt, oder ein "qualifiziertes Zeugnis" mit einer Beurteilung von Leistung und Verhalten.

Dabei seien persönliche Schlussformeln zwar durchaus üblich, sie gehörten aber nicht zum gesetzlich vorgegebenen Zeugnisinhalt, so das BAG zur Begründung. Eine Schlussformulierungen oder auch deren Weglassen könne daher auch nicht als unzulässiges Geheimzeichen im Arbeitszeugnis angesehen werden. (mwo)

Az.: 9 AZR 227/11

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