Arbeitgeber müssen Übergabe des Zeugnisses beweisen

MAINZ (mwo). Scheidet eine Medizinische Fachangestellte (MFA) aus der Arztpraxis aus, hat sie Anspruch auf ein "wohlwollendes" und aussagekräftiges Arbeitszeugnis.

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Und der Praxischef muss nachweisen können, dass sie dies auch erhalten hat, wie aus einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervorgeht. Andernfalls können Gerichte sogar ein Zwangsgeld verhängen.

Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin ihr Zeugnis nicht erhalten. Auf ihre Klage behauptete der Arbeitgeber, er habe das Zeugnis in die Post gegeben. Auf Nachfrage des Arbeitsgerichts hatte er dafür aber keinen Beleg.

Auch weigerte er sich, das Zeugnis nochmals in Kopie herauszugeben. Auf Antrag der Arbeitnehmerin verhängte das Arbeitsgericht Koblenz daher ein Zwangsgeld von 600 Euro.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Gericht in Mainz keinen Erfolg. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Zeugnis sei unumstritten. Die Beweislast, dass er diesen Anspruch erfüllt habe, liege beim Arbeitgeber. Das Zwangsgeld sei gerechtfertig, weil hier der Arbeitgeber nicht belegen könne, dass die Arbeitnehmerin ihr Zeugnis bekommen hat.

Im Jahr 1995 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer ihr Zeugnis gegebenenfalls abholen müssen (sogenannte Holschuld) und nicht verlangen können, dass der Arbeitgeber es per Post schickt.

Az.: 10 Ta 45/11

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