Urteil

Arbeitsrichter bestätigen Weisungsrecht

Eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen bedarf keines betrieblichen Eingliederungsmanagements.

Veröffentlicht:

ERFURT. Arbeitgeber können wiederholt länger erkrankte Beschäftigte von der Nacht- in die Wechselschicht versetzen. Ein zuvor durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist dazu nicht erforderlich, selbst wenn die Arbeitgeber-Weisung teils im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschäftigten begründet wurde, urteilte vor Kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG). Der Arbeitgeber sei lediglich verpflichtet, bei der Versetzung nach "billigem Ermessen" zu entscheiden und alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen.

Geklagt hatte ein angestellter Maschinenbediener, der seit 2005 fast durchgängig nur in Nachtschicht arbeitete. Doch als der Mann von 2013 bis 2014 unter anderem wegen einer suchtbedingten Therapiemaßnahme arbeitsunfähig erkrankt war, schritt der Arbeitgeber ein. Nach einem Krankenrückkehrgespräch wies er den Beschäftigten an, künftig nicht mehr in der Nacht-, sondern nur noch in der Wechselschicht zu arbeiten. Die Versetzung in die Wechselschicht begründete der Arbeitgeber damit, dass diese gesundheitlich weniger belastend sei und Abwesenheit dort personell leichter auszubügeln sei, als in der Nachtschicht.

Der Maschinenbediener hielt die Versetzung für unwirksam. Er argumentierte, bevor der Arbeitgeber eine Wechselschicht anordnet, müsse er ein bEM durchführen und damit prüfen, wie er in die Arbeit wieder eingegliedert wird.

Doch für eine Versetzung muss der Arbeitgeber kein bEM durchführen, so das BAG, auch wenn sich die Weisung auf gesundheitliche Gründe stützt. Entscheidend sei vielmehr, ob der Arbeitgeber nach "billigem Ermessen" entschieden und alle Umstände des Falles abgewogen hat. Im konkreten Fall muss dies nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg prüfen. (fl)

Bundesarbeitsgericht Az.: 10 AZR 47/17

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