Personal-Urteil

Arbeitszeugnis muss nicht vollständig auf Firmenpapier gedruckt sein

Wer bei seiner Korrespondenz generell nur die erste Seite auf Geschäftspapier druckt, muss bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses keine Ausnahme machen, so ein Landgericht.

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Köln. Praxischefs müssen ein Arbeitszeugnis nicht vollständig auf Geschäftspapier verfassen. Wie aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hervorgeht, reicht es aus, wenn nur die erste Seite mit dem offiziellen Geschäftspapier verwendet wird.

Im konkreten Fall ging es um einen Beschäftigten eines Speditionsunternehmens. Nachdem er auf eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, stand er mit seinem Arbeitgeber im Streit um Formulierungen und dem Aussehen des Arbeitszeugnisses. So verlangte er, dass für beide Seiten des Arbeitszeugnisses durchgehend Geschäftspapier verwendet wird. Der Arbeitgeber hatte nur für die erste Seite das Firmenbriefpapier und für die zweite Seite neutrales Papier verwendet.

Während das LAG dem Beschäftigten im Streit um eine bessere Bewertung im Arbeitszeugnis recht gab, wiesen die Kölner Richter das Verlangen nach einem vollständig auf Geschäftspapier gedruckten Arbeitszeugnis ab. Da der Arbeitgeber in der Korrespondenz mit Dritten generell nur für die erste Seite Firmenpapier und danach neutrales Papier verwendet, könne dies auch nur für das Arbeitszeugnis verlangt werden. Dies sei nicht unüblich. (fl)

Landesarbeitsgerichts Köln, Az.: 4 Sa 12/23

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