Arbeitszimmer ist voll abzugsfähig

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KIEL (eb). Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht greift, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird.

Darauf hat der Steuerberater Jörg Passau mit Blick auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil verwiesen.

In dem entschiedenen Verfahren klagten die Eigentümer eines Zweifamilienhauses, die zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens von ihrer Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt hatten. Von den hierauf entfallenden Kosten erkannte das Finanzamt 2002 lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer von 1250 Euro je Kläger an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG). Dem folgte der 10. Senat des Finanzgerichts Köln nicht, so Passau.

Er stufte das Arbeitszimmer vielmehr als außerhäusliches ein und ließ die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21 000 Euro zum Abzug zu. Nach der Urteilsbegründung liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird. Dies sei im entschiedenen Fall gegeben, da die ursprünglich zwischen Wohnung und Büro bestehenden Verbindungstüren mittels einer Platte bzw. Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt waren, der Zugang zum Büro über eine separate Haustür erfolgte und die zweite Wohnung fremd vermietet war. Auch hielt es der Senat für unbeachtlich, dass sich Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon teilten, da die Balkontür des Büros nicht von außen zu öffnen war. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahre 2002 (VI R 164/00) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer durchaus auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Allerdings konnte in dem vom BFH entschiedenen Fall der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden.

Az.: 10 K 944/06

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