Beamtenbeihilfe
Arzneikosten waren voll zu erstatten
LEIPZIG. Bundesbeamte hatten bis zum 20. September 2012 Anspruch auf Beihilfe für Arzneimittel nach den tatsächlichen Kosten.
Eine Begrenzung auf die Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung war formal nicht wirksam, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 8. November in Leipzig.
Die Beihilfe für Bundesbeamte orientiert sich weitgehend am Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine Regelung, mit der auch hier die Kostenerstattung auf die Festbeträge begrenzt werden sollte, ist nach dem Leipziger Urteil aus formalen Gründen nicht wirksam geworden. Zum 21. September wurde die Bundesbeihilfeverordnung entsprechend nachgebessert.
Weil Beihilfebescheide laut des Beamtenbundes dbb nach vier Wochen rechtskräftig werden, können Beamte nur einen Nachschlag verlangen, wenn der Beihilfeantrag bis zum 20. September 2012 eingereicht wurde und noch offen ist, oder wenn zumindest der Bescheid noch keine vier Wochen alt ist. (mwo)
Az.: 5 C 2.12, 5 C 4.12 und 5 C 6.12