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Bundesfinanzhof

Arzneimittel auch bei Diät absetzbar

Bei einer Diät dürfen zusätzliche Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden. Doch es gibt Ausnahmen, so der BFH.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Im Rahmen einer Diät ärztlich verordnete Arzneimittel können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der gesetzliche Ausschluss für Diät-Kosten greift hier nicht.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.

Die Richter gaben damit einer Frau recht, die an einer chronischen Stoffwechselstörung leidet. Sie ist daher auf die zusätzliche Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen angewiesen, die ihr Arzt ihr verordnet.

In ihrer Steuererklärung für 2010 machte sie hierfür Aufwendungen in Höhe von 9341 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.

Laut Gesetz sind allerdings "Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen", ausdrücklich von den außergewöhnlichen Belastungen ausgenommen. Im Streitfall erkannte das Finanzamt die Kosten daher nicht an.

Wie nun der BFH entschied, greift der Ausschluss aber nur für diätische Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel. Zugelassene Arzneimittel seien dagegen nicht gemeint, auch wenn sie "im Rahmen einer Diät eingenommen werden".

Es handele sich um "Krankheitskosten", die nach den gesetzlichen Vorgaben als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien. Voraussetzung sei, dass "die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist". (mwo)

Urteil des Bundesfinanzhofes Az.: VI R 89/13

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