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Arzneiversand - keine Befreiung

Veröffentlicht:

LÜNEBURG (dpa). Eine Versandapotheke darf Kunden nicht von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht für Arzneimittel befreien - auch nicht auf Umwegen über Rabatte. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden.

Die Apotheke hatte ihren Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen, indem sie ihnen über deren Krankenkassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen ließ. Das Vorgehen verstoße gegen die nach der Arzneimittelverordnung vorgesehene Preisbindung.

Nieders. Oberverwaltungsgericht, Az.: 13 ME 61/08

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