Schlechte Bewertung

Arztportal muss Kontaktdaten nicht rausrücken

Gericht: Ärzte, die sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, können vom Portalbetreiber nicht verlangen, ihnen den Autor anonymer Bewertungen zu nennen.

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MÜNCHEN. Ärzte, die gegen Bewertungen in Online-Portalen einen Unterlassungsanspruch geltend machen wollen, können vom Portal-Betreiber nicht die Herausgabe der Kontaktdaten des jeweiligen Autors fordern.

Das habe das Landgericht München I kürzlich in einem - noch nicht veröffentlichten - Urteil bestätigt, meldet das Arztempfehlungsportal jameda.

Datenschutz des Autors wiegt stärker

Im konkreten Fall habe das Gericht die Auskunftsklage einer Kinderärztin gegen jameda abgewiesen. Der Protalbetreiber hatte sich nach eigenen Angaben mit Verweis auf den Datenschutz geweigert, der Ärztin die gewünschten Kontaktdaten zu übermitteln.

Auch vor Gericht scheiterte die Ärztin mit ihrem Ansinnen. Die Herausgabe personenbezogener Daten durch einen Telemedienanbieter sei nur zulässig, wenn der Autor eingewilligt habe oder die Herausgabe durch die zuständigen Stellen insbesondere zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr verlangt werde, hätten die Richter entschieden.

Diese Voraussetzung habe das Gericht im Fall der Kinderärztin, die sich durch die Bewertung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen habe, nicht als gegeben angesehen, heißt es.

Auch schon ein Oberlandesgericht urteilte zugunsten von Portalbetreibern

Bereits im vergangenen Jahr urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, dass Ärzte Bewertungen ihrer Praxis in einem Internetportal hinnehmen müssten (Az.: 16 U 125/11).

Damals hatte eine niedergelassenen Ärztin aus Sachsen geklagt. Die Ärztin hatte unter Hinweis auf den Datenschutz von einem Bewertungsportal verlangt, sämtliche Daten und Bewertungen über sie zu löschen.

Das OLG entschied jedoch, dass die Ärztin kein schutzwürdiges Interesse an der Löschung ihrer Daten habe, das schwerer wiege als die Meinungsfreiheit. (reh)

Landgericht München, Az.: 25 O 23782/12

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