IGeL-Bedenkzeit

Atteste ausgenommen

Ein Tag Sperrfrist für IGeL, fordert der GKV-Spitzenverband. Auf Nachfrage der "Ärzte Zeitung" relativiert der Verband nun seine Forderung.

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Attest: Keine Sperrfrist trotz IGeL.

Attest: Keine Sperrfrist trotz IGeL.

© Martina Taylor / fotolia.com

BERLIN (maw). Die Forderung des GKV-Spitzenverbandes, im neuen Patientenrechtegesetz für IGeL eine generelle Bedenkzeit von 24 Stunden zwischen Angebot und Inanspruchnahme in der Praxis einzuführen, hat für Verwirrung auf Patientenseite geführt.

Muss eine Frau künftig zum Beispiel für eine Schwangerschaftsbestätigung für ihren Arbeitgeber zweimal binnen 24 Stunden in dieselbe - auf dem Land vielleicht 30 Kilometer entfernte - Praxis fahren, nur um sich das notwendige Attest abzuholen?

Zum Hintergrund: Bei diesem Attest handelt es sich nicht um eine Kassenleistung, sondern um ein IGeL-Angebot, das nach Nummer 70 GOÄ abzurechnen ist. Gleiches gilt für Schul- und Schulsportentschuldigungen.

"Nein!", lautet die Antwort der stellvertretenden Verbandssprecherin Ann Marini auf Nachfrage der "Ärzte Zeitung".

Sie verweist dabei auf einen "in der Öffentlichkeit nicht beachteten Passus" der Stellungnahme ihres Verbandes zum Referentenentwurf des Patientenrechtegesetzes.

"Bei Bescheinigungen und Attesten, die der Versicherte außerhalb der GKV-Leistungspflicht auf eigene Kosten vom Vertragsarzt anfordert, handelt es sich nicht um eine Selbstzahlerleistung zur Diagnostik oder Therapie", lautet die entsprechende Passage.

Und: "Die Regelungen der Einwilligungssperrfrist finden deshalb hierauf keine Anwendung", lautet die entsprechende Passage.

Übrigens macht der Spitzenverband dort noch weitere Einschränkungen, was die 24-Stunden-Frist angeht: "Geht die Initiative für eine Selbstzahlerleistung vom Patienten aus (zum Beispiel weil die Entfernung einer Tätowierung gewünscht wird) und ist ein Praxisbesuch ausschließlich mit dieser Leistungserbringung verbunden, kann auf die 24-stündige Einwilligungssperrfrist verzichtet werden."

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