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Umsatzrückgang

Auch Hamburg spannt Schutzschirm auf

Vorstand und VV der KV Hamburg haben Regeln zur Umsetzung des Schutzschirms für Praxen getroffen. Hinsichtlich der MGV mit unterschiedlichen Interventionsgrenzen für Haus- und Fachärzte.

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Hamburg. Auch im KV-Bezirk Hamburg wird der Schutzschirm für Praxen jetzt umgesetzt. Den niedergelassenen Ärzten der Hansestadt soll zunächst für das erste und zweite Quartal ein Pandemie-bedingter Rückgang des extrabudgetären Honorars auf 90 Prozent des Vorjahresumsatzes ausgeglichen werden.

Hinsichtlich des budgetierten Honorars (MGV) hat die KV-Vertreterversammlung die Interventionsgrenze für Hausärzte dagegen auf 60 Prozent und für Fachärzte auf 80 Prozent festgelegt. Begründet wird dies mit dem großen Unterschied zwischen dem angeforderten Honorar und den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. „Es musste ein Kompromiss zwischen einer möglichst hohen Auszahlung für erbrachte Leistungen und einem Ausgleich für stark zurückgegangene Umsätze gefunden werden“, so die KV. Sie erwartet, dass der Patientenrückgang im fachärztlichen Bereich stärker ausgefallen ist als bei den Hausärzten.

Für die Abrechnung der Quartale eins und zwei in 2020 bedeutet das: Zunächst wird die Abrechnung nach HVM-Bestimmungen vorgenommen, dann werden die Honorare im budgetierten Bereich mit den entsprechenden Vorjahresquartalen verglichen. Liegen diese über 60 bzw. 80 Prozent der Vorjahresquartale, wird normal nach HVM abgerechnet und nicht ausgeglichen. Liegen die Honorare unter diesen Grenzen, wird bis zu den jeweils für Haus- und Fachärzten geltenden Prozentwerten aufgestockt.

Mit den verbleibenden Mitteln werden anschließend die das Budget übersteigenden Leistungsanforderungen bezahlt. Wenn diese bedient wurden und noch Mittel zur Verfügung stehen, werden damit die Ausgleichsquoten angehoben. So will die KV sicherstellen, dass die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte Gesamtvergütung auch komplett abgerufen werden kann.

Arztpraxen müssen für die Ausgleichszahlungen keine Anträge stellen. Der KV-Abrechnungsbescheid soll alle HVM- und Rettungsschirm-Regelungen berücksichtigen. (di)

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