Ausgleichszahlung bestimmt Abschreibung

MÜNCHEN (mwo). Bringt ein Arzt seine Einzelpraxis in eine neue Gemeinschaftspraxis ein, so bestimmt die Ausgleichszahlung des Partners auch die Aufteilung der Abschreibung. Die auf die Ausgleichszahlung entfallende Abschreibung ist allein dem Partner zuzurechnen.

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Das geht aus einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor. Im Streitfall hatte ein Arzt einen Gesellschafter in seine bisherige Einzelpraxis aufgenommen. Einnahmen und Ausgaben sollten hälftig geteilt werden, dafür zahlte der Partner an den Inhaber der Einzelpraxis umgerechnet gut 100 000 Euro. Später stritten die beiden Ärzte unter sich und mit dem Finanzamt über die Abschreibung.

Die steht in voller Höhe dem neuen Partner zu, urteilte der BFH, auch in Bezug auf den "über dem Buchwert liegenden Preis". Nach dem Münchner Urteil kann die Gemeinschaftspraxis die Buchwerte gemeinsam fortführen. Die darüberliegende Zahlung des neuen Partners ist dagegen in der Ergänzungsrechnung zu seinen Gunsten anzusetzen.

Zur Begründung erklärten die Richter des Bundesfinanzhofs, die Ausgleichszahlung sei keine Einlage. Vielmehr würden "die eingebrachten Vermögenswerte gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter". Dies komme im Verhältnis der Gesellschafter (also der beiden Ärzte) zueinander steuerlich der Veräußerung eines "abgespaltenen Mitunternehmeranteils" gleich.

Dabei sei es nicht möglich, mit einer Ausgleichszahlung über dem Buchwert die gemeinsamen Buchwerte quasi aufzustocken. Denn nur der neue Partner habe diesen höheren Preis gezahlt.

Az.: VIII R 13/07

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