Bundesgerichtshof
BGH nimmt sich letztes Wort im Streit um Maskenkäufe während der Coronapandemie
Zu Beginn der Coronapandemie waren Schutzmasken Mangelware. Die Modalitäten des Ankaufs von Masken durch den Bund sind bis heute umstritten, mehrere Anbieter haben geklagt. Nun ist der Bundesgerichtshof am Zug.
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Zum angebotenen Preis von 4,50 Euro pro FFP-2-Maske meldeten sich sehr viele Anbieter bei der Ausschreibung des Bundes.
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Karlsruhe. Im Streit um teure Maskenkäufe des Bundes während der Coronapandemie hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort. Mit am Dienstag, 7. Oktober 2025, bekanntgegebenen Beschlüssen ließen die Karlsruher Richter auf Antrag des Bundes in zwei Verfahren die Revisionen zu.
Konkret geht es um eine staatliche Ausschreibung des Bundesgesundheitsministeriums für Schutzmasken im Frühjahr 2020. Dabei wählte das Ministerium ein sogenanntes Open-House-Verfahren: Jeder Anbieter, der die Konditionen akzeptierte, bekam auch einen Zuschlag.
Für eine FFP2-Maske gab es 4,50 Euro und für eine OP-Maske 60 Cent. Lieferfrist war bis Ende April 2020. Rückblickend waren die Preise zu hoch. Allerdings waren Schutzmasken damals auf dem Weltmarkt knapp. Der ehemalige Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) rechtfertigte den hohen Preis mit einer „Notlage“.
Zu viele Anbieter meldeten sich
Zu dem gebotenen Preis wollten aber zu viele Anbieter Masken liefern. Aus verschiedenen Gründen verweigerte der Bund teilweise die Abnahme. Mehrere abgewiesene Anbieter zogen vor Gericht. Zweien davon gab im Januar das Oberlandesgericht (OLG) Köln recht, ließ aber die Revision zum BGH nicht zu.
Der Bund wollte sich damit nicht abfinden und legte eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Bei einem Anbieter seien die Masken mangelhaft gewesen, der andere habe die Lieferfrist nicht eingehalten.
Durfte der Bund von den Verträgen zurücktreten?
Den Beschwerden gab der BGH nun statt. Die Karlsruher Richter werden daher abschließend über den Streit entscheiden. Inhaltlich wird es darum gehen, ob der Bund ausreichend Gründe hatte, von den Abnahmeverträgen zurückzutreten oder ob er Fristen für eine Nachbesserung beziehungsweise Nachlieferung hätte setzen müssen.
Ein Termin für die geplante mündliche Verhandlung beim BGH steht noch nicht fest. Der Bund hat nun zunächst Zeit, seine Revisionen näher zu begründen und danach die Anbieter, um dem zu erwidern. Wenn auch der BGH den Anbietern recht gibt, drohen dem Bund Kosten in Milliardenhöhe. (mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 131/24 und VIII ZR 152/24