Klinikvergütung

BGH untersagt privater Klinik, Preise frei zu vereinbaren

Mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken sind an Fallpauschalen gebunden, so der BGH.

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KARLSRUHE. Die Begrenzung der Entgelthöhe für mit einem Plankrankenhaus "verbundene" Privatkliniken ist verfassungsgemäß. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Danach greift die Entgeltbegrenzung auch dann, wenn sich das Plankrankenhaus erst später aus der Privatklinik entwickelt hat.

Im konkreten Fall geht es um die in den Krankenhausplan aufgenommene Arcus Klinik und die im selben Gebäude untergebrachte aber rein private Arcus Sportklinik im württembergischen Pforzheim. Beide haben denselben Träger und nutzen mehrere Räume und Einrichtungen gemeinsam, etwa Röntgen, Empfang und Buchhaltung.

Für eine Behandlung in der Sportklinik stellte diese 3744 Euro in Rechnung. Die private Krankenversicherung des Patienten bezahlte davon nur 1357 Euro; das ist der Betrag, den ein Plankrankenhaus nach den dort geltenden Fallpauschalen erhalten hätte.

Als mit einem Plankrankenhaus, der Arcus Klinik, verbundene Privatklinik dürfe die Sportklinik nur die Vergütungen eines Plankrankenhauses verlangen, so die Versicherung.

Die Träger-GmbH klagte auf Zahlung der restlichen 2387 Euro. Sie meint, die Arcus Sportklinik unterliege den entsprechenden Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht, sondern sei als reine Privatklinik berechtigt, ihre Preise frei zu vereinbaren.

Die entgegenstehende Regelung sei verfassungswidrig. Mit der Beschränkung auf die Pflegesätze eines Plankrankenhauses habe der Gesetzgeber zudem die nachträgliche und gegebenenfalls missbräuchliche Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus verhindern wollen. Hier sei es aber genau umgekehrt gewesen: Zunächst habe die private Arcus Sportklinik bestanden, und erst später sei die Arcus Klinik gegründet und in den Krankenhausplan aufgenommen worden.

Doch die Zahlungsklage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Der Vergütungsanspruch der Sportklinik sei "der Höhe nach auf den bereits bezahlten Betrag beschränkt", urteilte nun zuletzt auch der BGH.

Danach ist die Beschränkung der Entgelthöhe verfassungsgemäß. Sie sei ausreichend bestimmt und rechtmäßig beschlossen, Grundrechte seien nicht verletzt. Das habe 2013 auch das Bundesverfassungsgericht schon so gesehen. Der Krankenhausträger habe selbst frei entschieden, Privat- und Planklinik "unter einem Dach" zu betreiben.

Ärztliche Wahlleistungen blieben von der Beschränkung völlig, nichtärztliche Wahlleistungen weitgehend unberührt. Für eine Beschränkung der Vorschrift auf nachträgliche Ausgründungen gebe das Gesetz nichts her. Vielmehr habe der Gesetzgeber generell eine einheitliche Vergütung in verbundenen Krankenhäusern gewährleisten und so auch private Versichertengemeinschaften schützen wollen. Dies rechtfertige den damit verbundenen Eingriff in die Unternehmensfreiheit.

Die Voraussetzungen der Vorschrift, eine räumliche Nähe und eine wirtschaftlich-organisatorische Verbundenheit, seien hier ohne Zweifel erfüllt. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 195/17

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