BSG stützt Subspezialisierungen von Ärzten

KASSEL (mwo). Vom Bewertungsausschuss anerkannte neue ärztliche Subspezialisierungen haben ein großes Gewicht, wenn es um die Zulassung von Ärzten geht. Eine entsprechende Zusatzweiterbildung führt aber nicht automatisch zu einer Zulassung im Wege des Sonderbedarfs, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

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Die klagende Kinderärztin hatte eine Zusatzweiterbildung Kinderpneumologie abgeschlossen. Der Berufungsausschuss für die KV Nordrhein erteilte ihr eine Sonderbedarfszulassung: Es gebe sonst keine Ärzte, die Kinder mit Mukoviszidose, Asthma und anderen Krankheiten angemessen behandeln könnten. Den für die Erwachsenenbehandlung qualifizierten Lungenärzten fehle es an Erfahrung für den Umgang mit Kindern.

Wenn das stimmt, war die Zulassung rechtmäßig, urteilte das BSG. Die Ausdifferenzierung ärztlicher Disziplinen im EBM habe erhebliche Bedeutung für die Zulassungen. Allerdings habe der Berufungsausschuss nicht automatisch davon ausgehen dürfen. Der Vertragsarztsenat trug dem Ausschuss daher auf, nachzuprüfen, ob nicht doch ausreichend Lungenärzte mit ausreichender Erfahrung und den nötigen Geräten auf die Behandlung von Kindern eingerichtet sind.

Az.: B 6 KA 34/08 R

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