Oberlandesgericht Karlsruhe

Baden-Württemberg: Einfache Arztbescheinigung reicht zur Befreiung von der Maskenpflicht

In Baden-Württemberg reicht eine einfache Arztbescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht. Eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung muss darin nicht genannt werden.

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Karlsruhe. Ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss zumindest in Baden-Württemberg keine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder „relevante Vorerkrankungen“ enthalten. Es reicht aus, dass laut ärztlichem Attest eine Person „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe zur baden-württembergischen Corona-Verordnung jetzt entschied.

Es gab damit einer heute 59 Jahre alten Frau recht, die sich im Dezember 2020 ohne vorgeschriebene Maske in einem Einkaufsmarkt in Sinsheim aufgehalten hatte. Als Begründung legte sie ein ärztliches Attest vor, wonach sie aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen könne.

Allerdings enthielt das Attest keine Hinweise auf konkrete Beeinträchtigungen und „relevante Vorerkrankungen“. Dem Amtsgericht Sinsheim reichte das Attest daher nicht aus. Es verurteilte die Frau wegen des Verstoßes gegen die Corona-Verordnung zu 70 Euro Geldbuße.

Doch eine solche Begründungspflicht lässt sich aus der maßgeblichen Corona-Verordnung vom 12. Dezember 2020 nicht herauslesen, entschied nun das OLG. Das Bußgeld sei daher zu Unrecht erhoben worden. (fl/mwo)

OLG Karlsruhe, Az.: 2 Rb 37 Ss 25/22

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