Verwaltungsrecht

Bei Kassen-Bescheid am Telefon: Sofort reagieren!

Kassen bescheiden Leistungsanträge offenkundig gerne auch mal nur telefonisch. Das ist zulässig und ernst zu nehmen. Versicherte sollten diese Praxis aber nicht unwidersprochen hinnehmen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Junge Frau mit Säugling im Arm am Telefon, das Gesicht zweifelnd und verärgert verzogen.

Anruf von der Kasse? Auch in ungünstigen Momenten heißt es, jetzt hellwach zu sein und bei etwaigem Antragsbescheid umgehend und nachdrücklich eine schriftliche Bestätigung zu verlangen.

© AntonioGuillem / stock.adobe.com

Berlin. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) warnt vor telefonischen Leistungsbescheiden gesetzlicher Krankenkassen. Die „Übermittlung wichtiger und häufig negativer Entscheidungen allein am Telefon“ sei zwar verwaltungsrechtlich zulässig, für Versicherte aber oft nachteilig. „Denn ohne Schriftform fällt es weitaus schwerer, die Entscheidung der Kasse nachzuvollziehen.“ Wie UPD-Geschäftsführer Thorben Krumwiede versichert, handelt es sich „bei dieser Unsitte nicht um Einzelfälle, sondern um eine weit verbreitete Praxis“.

Ratsuchende beklagten sich „immer wieder darüber“, so ein UPD-Sprecher auf Nachfrage. Telefontypische Bescheid-Themen gebe es nicht. Das ziehe sich „quer durch alle möglichen Leistungsarten, von der Reha bis zum Krankengeld“.

Rechtswirksamer Verwaltungsakt

Besonders tückisch sei der fernmündlich wirksame Verwaltungsakt, wenn Versicherte den Eindruck gewinnen, es dabei lediglich mit einer Vorankündigung zu tun zuhaben, der später noch ein schriftlicher Bescheid folgt. Die Konsequenz illustriert Krumwiede am Beispiel wegfallenden Krankengelds. Statt sich sofort nach Mitteilung um weitere Schritte zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu kümmern, etwa den Kontakt zu Arbeitsagentur oder Jobcenter, lassen Versicherte unnötig Zeit verstreichen.

Aus Respekt vor den Versicherten sollten die Kassen grundsätzlich davon absehen, wichtige Entscheidungen über das Telefon weiterzugeben.

Thorben Krumwiede Geschäftsführer Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

Auch ein binnen vier Wochen und zwingend schriftlich einzulegender Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags hat nur Sinn, wenn der Patient weiß, mit welcher Begründung die Kasse sein Ansinnen zurückweist. Vielfach würden die Sachbearbeiter aber am Telefon „darauf verzichten, die Entscheidungen überhaupt zu begründen“.

UPD-Justiziarin Heike Morris: „Insbesondere bei Ermessensentscheidungen ist es für die Versicherten notwendig, die Umstände der Abwägung erkennen zu können. Denn wie sonst sollen sie für sich – oder auch mit Unterstützung Dritter – beurteilen können, ob eine gerichtliche Überprüfung Erfolg verspricht?“ Patienten rät die UPD daher, bei telefonisch übermittelten Ablehnungsbescheiden prinzipiell noch während des Gesprächs auf einer schriftlichen Bestätigung zu bestehen.

Bestätigung bringt auch Begründung

Die Rechtsgrundlage dafür ist die gleiche, wie für die Gültigkeit des fernmündlichen Verwaltungsaktes, nämlich Paragraf 33 Absatz 2 SGB X. Dort heißt es, ein Verwaltungsakt „kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.“

Zur Berechtigung genüge schon der Wunsch, „den ergangenen Verwaltungsakt aus Gründen des Nachweises bestätigt zu erhalten“, erläutert der UPD-Sprecher. Und in Paragraf 35 Absatz 1 SGB X heißt es ergänzend, dass ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt „mit einer Begründung zu versehen ist“.

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