Abrechnung bei Privatpatienten

Bei Test nach Corona-Warn-App-Alarm greifen fünf GOÄ-Ziffern

Beauftragt der ÖGD eine Corona-Testung, dann darf keine Rechnung nach GOÄ gestellt werden – auch nicht bei Privatpatienten. Anders sieht es nach einer App-Warnung aus.

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Nach GOÄ-Nr. 298 wird die Abstrichentnahme für einen PCR-Test abgerechnet. Das ist aber nicht die einzige Leistung, die bei Verdacht auf SARS-CoV-2 abgerechnet werden kann.

Nach GOÄ-Nr. 298 wird die Abstrichentnahme für einen PCR-Test abgerechnet. Das ist aber nicht die einzige Leistung, die bei Verdacht auf SARS-CoV-2 abgerechnet werden kann.

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Köln. Wenn Privatpatienten in die Praxis kommen, weil ihre Corona-Warn-App angeschlagen hat, können die niedergelassenen Ärzte die Versorgung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Sie können dieselben Leistungen abrechnen wie bei Privatpatienten, die mit COVID-19-Symptomen in die Praxis kommen.

In der Begründung sollten die Ärzte notieren, dass die Leistungen aufgrund der Corona-Warn-App erbracht wurden, empfiehlt der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) auf Anfrage.

147,76 Euro für Labordiagnostik

Die in der Regel zu beauftragende Labordiagnostik auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mittels RT-PCR kann in beiden Fällen mit den GOÄ-Ziffern 4780, 4782, 4783 und 4785 abgerechnet werden. Bei Anwendung des 1,15-fachen Satzes, also des GOÄ-Regelsteigerungssatzes, sind das 147,76 Euro. Die Rechnung stellt dann das beauftragte Labor beim Patienten.

Hinzu kommen die Kosten für die Entnahme des Abstriches, die Untersuchung, die Beratung des Patienten und die Hygienepauschale. Bei Bedarf kann auch eine Blutabnahme für eine weitere Diagnostik in Frage kommen. Abrechnungsexperte Dr. Dr. Peter Schlüter empfiehlt folgende Leistungspositionen:

  • GOÄ-Nr. 1 für die Beratung, 80 Punkte, 10,72 Euro zum 2,3-fachen Satz,
  • GOÄ-Nr. 7 für die Organuntersuchung, um abzuklären, wie der Status des Thorax ist, 160 Punkte, 21,45 Euro zum 2,3-fachen Satz,
  • GOÄ-Nr. 298 für die Abstrichentnahme zur mikrobiologischen Untersuchung, 40 Punkte, 5,36 Euro zum 2,3-fachen Satz,
  • GOÄ-Nr. 250 für die Blutentnahme, falls nach der Warnmeldung der App erforderlich, 40 Punkte, 4,20 Euro zum 1,8-fachen Satz, und
  • GOÄ-Nr. 245 analog als Hygienepauschale, 110 Punkte, 14,75 Euro zum 2,3-fachen Satz. Diese Leistung ist zwischen PKV-Verband und Bundesärztekammer vereinbart worden, damit Zusatzkosten für Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Ansteckung abgedeckt werden. Sie muss zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden, zunächst gilt sie bis Ende Juli.

Auf den Anlass der Untersuchung kommt es an

Anders sieht es aus bei Tests, die auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) vorgenommen werden, also bei Patienten ohne Symptomatik und ohne Verdachtsmeldung aus der App – zum Beispiel bei Reihenuntersuchungen zum Beispiel nach einem Ausbruch in einem Pflegeheim. Für sie darf keine gesonderte GOÄ-Rechnung gestellt werden.

„In diesen Fällen wird das Labor vom ÖGD in hoheitlicher Funktion beauftragt. Private Rechnungsstellungen kommen nicht in Betracht“, sagt ein Sprecher.

Dann sind auch die entsprechenden Formulare zu verwenden, sobald sie vorliegen, also Muster OEGD. Wie abgerechnet werden kann, kommt auf die Vereinbarung auf Landesebene zwischen der zuständigen KV und dem öffentlichen Gesundheitsdienst beziehungsweise den Gesundheitsämtern vor Ort. (iss/ger)

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