Fehlender Gestaltungswille bei Telemedizin
Berufsrechtliche Steine im Weg
Die berufsrechtliche Vorschrift, auch telemedizinisch vermittelten Behandlungen einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vorausgehen zu lassen, dient zweifellos dem Patientenschutz.
Doch bezieht sich das auf den Behandlungsfall – also die EBM- Abrechnungseinheit eines Quartals – oder auf den Krankheitsfall? Dazu sagt das Berufsrecht nichts. Auch die in barockem Juristendeutsch formulierten Auslegungshilfen der Bundesärztekammer bleiben diesbezüglich vage. Heißt: Ohne weitere Klarstellung arbeitet "Doc-Online" in einer Grauzone.
Und ist der persönliche Arzt- Patienten-Kontakt wirklich immer nötig? In anderen Ländern, etwa der Schweiz oder England, sind die Rahmenbedingungen für Online-Sprechstunden weitaus liberaler.
Immerhin hat man sich in Baden-Württemberg schon ein Herz gefasst und Modellprojekten zur Fernbehandlung berufsrechtlich Steine aus dem Weg geräumt –Hut ab!
Von so viel Gestaltungswillen ist bei den aktuellen Vorarbeiten zu einer EBM-Ziffer für Videosprechstunden nichts zu spüren: Weder wird der Umfang berufsrechtlich erlaubter Fernbehandlung begrifflich präzisiert noch die Chance genutzt, eine Diskussion zur Ausdehnung ihrer Reichweite anzustoßen.





![Chronischer Schmerz: Digitalisierung hält Einzug Muster 16. DiGA-Verordnungen sind als „Gebühr frei“ zu kennzeichnen (1). Im BVG-Feld (2) steht eine „6“, wenn nach Bundesversorgungs- oder -entschädigungsgesetz Anspruch auf die Verordnung besteht. Im Verordnungsfeld (3) darf maximal eine DiGA verordnet werden. Anzugeben sind „Digitale Gesundheitsanwendung“, die PZN und der Name der jeweiligen DiGA [7]. Pfizer Deutschland GmbH](/Bilder/Muster-16-DiGA-Verordnungen-sind-als-Gebuehr-frei-zu-209550.jpg)


